Zu § 34a Abs. 2 bis 4: Energieausweisersteller sind alle Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass im Zuge der Registrierung
sen, Feuerpolizei; Kraftfahrwesen, Kraftfahrlinien; Straßenpolizei; Straßenverwaltungsrecht; Eisenbahnwesen; Schifffahrtsrecht; Zivilluftfahrt; Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Raumplanung;