Dieser Ausnahmetatbestand gilt nicht innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist [...] Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (in der jeweils geltenden Fassung) in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr