Schwerpunkt GWTF, Bezirkshauptmannschaft Oberwart

Der bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eingerichtete Schwerpunkt GWTF (Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) ist aufgrund der Bgld. BH-Übertragungsverordnung GWTF (LGBl. Nr. 86/2025) für alle Bezirkshauptmannschaften im Burgenland die zentrale Bearbeitungsstelle für die Bestimmungen nach §365m ff der Gewerbeordnung 1994.

Unter Geldwäsche versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sogenannten Vortaten.

Unter Terrorismusfinanzierung versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes. Sowohl Geldwäsche als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB).

Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerinnen und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
  • Kunsthändlerinnen und Kunsthändler, sofern sich der Wert einer Transaktion (bar oder unbar) auf 10.000 Euro oder mehr beläuft (Achtung: Die 10.000 Euro-Grenze kann auch durch mehrere Geschäfte mit jeweils niedrigerer Zahlung erreicht werden, wenn zwischen diesen Geschäften eine Verbindung bestehen könnte)
  • Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler
  • Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater, vor allem, wenn bei Beratungen von Unternehmensgründungen, Anteilen an Unternehmen oder Leitungs-, Geschäftsführungs- und Treuhandfunktionen
  • Bürodienstleisterinnen und Bürodienstleister, vor allem, wenn ein Sitz, eine Geschäfts- oder Postadresse oder damit zusammenhängende Dienstleistungen für Unternehmen bereitgestellt werden
  • Versicherungsvermittler (Versicherungsagentinnen und Versicherungsagenten, Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmakler und Beraterinnen und Berater in Versicherungsangelegenheiten) inklusive Gewerbliche Vermögensberaterinnen und Vermögensberater, wenn Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermittelt werden (mit bestimmten Ausnahmen)

Verpflichtungen der betroffenen Gewerbebetreibenden

Betroffene gewerbetreibende Personen müssen verschiedene Pflichten einhalten:

Durchführung einer Risikobewertung

Dabei ist gem. § 365n1 GewO 1994 zu beurteilen, ob

  • die Kundinnen und Kunden,
  • die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
  • die erzeugten bzw. vertriebenen Produkte,
  • die angebotenen Dienstleistungen,
  • die durchgeführten Transaktionen oder
  • die verwendeten Vertriebskanäle

ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten.

Die Risikoerhebung ist ausschließlich im Rahmen eines Online-Erhebungsbogens zur Verfügung zu stellen. Nähere Informationen finden Sie HIER. (Link auf HIER: https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/weitere-steuern-und-abgaben/geldwaesche/durchfuehrung-der-risikoerhebung-durch-gewerbetreibende.html)

Meldepflichten

Gem. § 365t GewO 1994 müssen alle verdächtigen Transkationen – einschließlich versuchter – an die Geldwäschemeldestelle gemeldet werden.

Eine Verdachtsmeldung ist ausschließlich über goAML zu erstatten. (Link auf ausschließlich über goAML: https://www.bundeskriminalamt.at/308/start.aspx) Verdachtsmeldungen über andere Kommunikationskanäle (z.B. E-Mail) gelten als nicht eingebracht!

Weitere Verpflichtungen

Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über allfällige Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schulen und über Strategien und Maßnahmen informieren.

Zudem bestehen – je nach Kundenkreis – vereinfachte und verstärkte (z.B. bei politisch exponierten Personen) Sorgfaltspflichten. Kern dieser Sorgfaltspflichten sind

  • die Prüfung und Bewertung des Geschäftszwecks
  • die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und
  • die Überprüfung der Kundenidentität.

Möglichkeit zur Meldung eines Verstoßes gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 365m1 Abs. 9 und 10 GewO 1994)

Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter, Kundin oder Kunde oder als andere Person Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 365m1 bis 365z GewO bzw. gegen auf deren Grundlage erlassene Verordnungen oder Bescheide direkt an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Oberwart) melden möchten, kontaktieren Sie uns telefonisch unter 057-600/4551 oder 057-600/4538 oder senden Sie uns eine E-Mail an gwtf(at)bgld.gv.at.

 

Für weiterführende Informationen klicken Sie auf die folgenden Links: (den jeweiligen Text mit dem Link aktiv hinterlegen!)

Die wichtigsten Informationen zur Geldwäschebekämpfungsverpflichtung https://www.wko.at/gewerberecht/geldwaeschebekaempfung-wirtschaftliche-eigentuemer-register

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung https://www.bmwet.gv.at/Themen/Unternehmen/Bekaempfung_Geldwaesche_und_Terrorismusfinanzierung.html

Register der wirtschaftlichen Eigentümer
https://www.bmf.gv.at/services/wiereg.html   

WKO Online Ratgeber zur Geldwäschebekämpfunghttps://ratgeber.wko.at/geldwaeschebekaempfung/

Informationen zur Geldwäschemeldestelle (weiterführender Link goAML)
https://www.bundeskriminalamt.at/308/start.aspx

Checkliste zur Identifizierung und Überprüfung des Kunden und Risikoüberprüfung des Geschäftsvorgangs
https://www.wko.at/gewerberecht/checkliste-verhinderung-geldwaesche-terrorismusfinanzierung

Informationsbroschüre - Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum Download (eigenen Link für unsere Broschüre erstellen)