Was sind die technischen Voraussetzungen?

  • Energiekennzahl
    Der rechnerische Wert des flächenbezogenen Heizwärmebedarfs HWBBGF (=Bruttogeschoßfläche) in kWh/m².a (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr/Heizperiode), basierend auf der Berechnungsmethode für die Ermittlung des Nutzenergiebedarfs im Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB).

    Tabelle mit den zulässigen Werten für Neubauten:
    HWBBGF in kWH/m2.a
    A/V-Verhältnis ≥ 0,8 A/V-Verhältnis ≤ 0,2
    36 20

    Die entsprechenden Tabellen mit den zulässigen Werten für Sanierungen:
    HWBBGF in kWh/m2.a
    A/V-Verhältnis ≥ 0,8 A/V-Verhältnis ≤ 0,2
    7035
  • Gesamtenergiekonzept
    Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen mit mehr als 5 Wohneinheiten, ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.
  • Heizungssystem
    Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung eines Neubaues stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar.
  • Ortskern
    Als „Ortskern“ versteht man jene Objekte und Flächen, die im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan als „Ortskern“ ausgewiesen sind, oder für die ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Raumordnung oder Raumplanung vorliegt, wonach diese Flächen und Freiflächen als für den „Ortskern“ besonders erhaltenswert sind.

    Weiters ist ein Nachweis in rechnerischer und graphischer Darstellung erforderlich, in dem die förderbare Wohnnutzfläche in der senkrechten Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene dargestellt wird.
  • Barrierefreiheit
    Werden Wohnbaufördermittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ zu erfolgen.