bis Freitag von 5 bis 21 Uhr besteht und keine Kinderbetreuungseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten zur Verfügung steht. Als Förderung gebühren der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber
verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Amtsstunden (Öffnungszeiten) – zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben Montag – Donnerstag:07.30 bis 16.00 Uhr Freitag:07