(6) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 5 geeignete und befugte Dritte als Dienstleister heranziehen. (7) Die in der Anlage 9 angeführten Indikatoren sind in der Energieausweisdatenbank
gegeben ist. Voraussetzungen für eine Entschädigung sind somit, dass ein Schaden (Schmerzen, Verdienstentgang etc.) vorliegt, dieser Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Behandlung/Pflege