Gesetzgebung

Die Europäische Union kann in einigen Bereichen der Politik Rechtsakte erlassen, die in allen Mitgliedstaaten Gesetzeskraft erlangen, also geltendes Recht werden.

Es gibt gegenwärtig im wesentlichen vier verschiedene Verfahren der Beschlußfassung in der EU:

  • Anhörung
  • Zustimmung
  • Kooperation
  • Mitentscheidung

Wann ist welches Verfahren nötig?

Welches dieser Verfahren angewandt werden muß, ist in den Verträgen festgelegt und hängt davon ab, in welchem Politikbereich Gesetze verabschiedet werden sollen. In jedem Fall ist der erste Schritt immer ein Vorschlag der Kommission. Ein Vorschalg ist die offizielle Bezeichnung des Entwurfs eines Gesetzes der EU.

Die Beschlussfassungsverfahren

Anhörungsverfahren

Beim Anhörungsverfahren muß das Parlament einfach zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakt Stellung nehmen, ehe er vom Rat verabschiedet werden kann. Dieses Verfahren gilt bspw. für die Neufestsetzung der Agrarpreise.

Kooperationsverfahren

Beim Kooperationsverfahren kann das Parlament an dem vorgeschlagenen Rechtsakt Änderungen vornehmen. In zwei Lesungen hat das Parlament genügend Möglichkeiten, den Vorschlag der Kommission und den gemeinsamen Standpunkt des Rates zu prüfen und abzuändern.

Mitentscheidungsverfahren

Beim Mitentscheidungsverfahren wird die Entscheidungsbefugnis gemeinsam von Parlament und Rat ausgeübt. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Vermittlungsausschuß eingeschaltet. Er besteht aus Mitgliedern des Rates und ebenso vielen Vertretern des Parlaments und bemüht sich um einen Kompromiß, der für Rat und Parlament annehmbar ist.
Kommt dabei trotzdem keine Einigung zustande, kann das Parlament von seinem Vetorecht Gebrauch machen.

Die Zustimmung des Parlaments

Die Zustimmung des Parlaments ist im wesentlichen für wichtige internationale Vereinbarungen notwendig, wie Verträge über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten und Assoziierungsabkommen mit Drittländern, die Durchführung und Zielsetzung der Struktur- und Kohäsionsfonds uvm.
Bei diesem Verfahren kann das Parlament den ihm vorgelegten Rechtsakt annehmen oder ablehnen, ihn jedoch nicht ändern.

Die Rechtsakte der Europäischen Union

Alle Beschlüsse, die der Rat im Rahmen der EU faßt, sind Akte, die Recht setzen und neues Recht schaffen.

Es gibt folgende Arten von Rechstakten:

  • Verordnungen sind ab dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung auf Gemeinschaftsebene für jedermann verbindlich. Sie gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Richtlinien legen Ziele fest, wobei es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, diese auf nationaler Ebenee anzuwenden. Sie geben den Mitgliedstaaten Ergebnisse verbindlich vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie diese erreichen.
  • Entscheidungen beziehen sich auf ganz bestimmte Themen; sie sind in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die sie gerichtet sind. Eine Entscheidung kann an alle Mitgliedstaaten, einen Mitgliedstaat, ein Unternehmen oder eine Einzelperson gerichtet sein.
  • Empfehlungen oder Stellungnahmen sind nicht rechtsverbindlich. Sie geben lediglich den Standpunkt der Organe zu einer bestimmten Frage wieder.