Wer kann eine Förderung beantragen?

  • Gemeinden
    • für die Errichtung von Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum oder zur Überlassung in Miete oder zur Nutzung durch ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
    • für die Errichtung von Wohnheimen.
    • für die Sanierung von Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.
  • Gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz im Inland
    • für die Errichtung von Reihenhäusern und Wohnungen zur Übertragung ins Eigentum oder zur Überlassung in Miete oder zur Nutzung durch ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
    • für die Errichtung von Wohnheimen.
    • für die Sanierung von Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen.
    • für die Errichtung von Alternativenergieanlagen.
  • Sonstige Bauträger im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes – BTVG mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von
    • Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum.
    • Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen
    • für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen.
    • für die Sanierung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen.
    • für die Errichtung von Alternativenergieanlagen.