Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes. Anzuwendende Rechtsvorschriften
gelten und nicht mit Straßenverkehrszeichen kundgemacht sind, zusätzlich zur Kundmachung im Landesgesetzblatt veröffentlicht (Dokumente im vorherigen Punkt). Verkehrsmaßnahmen gemäß IG-L Maßnahmenkatalog