Behördliche Verfahren zu geschlossenen Steinbrüchen verlaufen planmäßig - wechselnde Vorgaben erschweren Entscheidungsfindung

BH Oberwart prüft derzeit Arbeitspläne – fachliche Expertisen und Erkenntnisse fließen in die weitere Beurteilung ein 

Die anhängigen behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit den vier geschlossenen Steinbrüchen im Burgenland verlaufen weiterhin planmäßig. Gleichzeitig wird die Entscheidungsfindung der zuständigen Behörden in wichtigen Einzelfragen durch unterschiedliche bzw. wechselnde Vorgaben des jeweils zuständigen Ministeriums erschwert. Während die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte abarbeitet, sorgen unterschiedliche Aussagen des Ministeriums für zusätzlichen Abstimmungsbedarf und erschweren eine klare fachliche und rechtliche Einordnung, heißt es von Seiten der Experten der Taskforce "Vorsorgeabklärung Luftqualität". 

Derzeit werden die von den Steinbruchbetreibern eingereichten Arbeitspläne durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die zuständige Behörde setzt damit die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte kontinuierlich fort. Im aktuellen Verfahrensstadium liegt der Schwerpunkt auf der fachlichen Prüfung und Bewertung der vorliegenden Unterlagen. Die eingereichten Arbeitspläne werden ebenso berücksichtigt wie die bereits vorliegenden fachlichen Expertisen und die im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Dabei werden die einzelnen Unterlagen und Stellungnahmen geprüft, fachlich eingeordnet und für die weitere behördliche Beurteilung zusammengeführt. 

Wo dies zur Klärung einzelner Fragestellungen erforderlich ist, werden zusätzlich die jeweils zuständigen Fachexpertinnen und Fachexperten beigezogen. Dadurch wird sichergestellt, dass die unterschiedlichen fachlichen Aspekte umfassend betrachtet und auf einer fundierten Grundlage beurteilt werden können. Die Ergebnisse dieser Prüfungen bilden eine wesentliche Grundlage für die weitere behördliche Beurteilung. 
Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung erfolgt darüber hinaus die weitere rechtliche Beurteilung in Abstimmung mit den auf Bundesebene zuständigen Bundesministerien. Erst vor kurzem wurden wesentliche Punkte der bislang unklaren Rechtslage durch das BMLUK über Anfrage der BH Oberwart konkretisiert. Die für das weitere Vorgehen entscheidende Frage, nämlich welches Analyseverfahren zur Bestimmung des Asbestgehaltes anzuwenden ist, blieb weiterhin ungeklärt. 

Zudem hat man im April im zuständigen Ministerium noch die Aussage getroffen, dass für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Produkten, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde, ein Verbot besteht. Ausgenommen davon - so schrieb man - seien Produkte, die Asbestfasern unabsichtlich enthalten, etwa natürliche Vorkommen. Diese Aussage wurde im August vom Ministerium revidiert. Es hieß nun, dass die Pflichten zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung auch für natürlich vorkommenden Asbest über 0,1 Masseprozent gelten. 
Auch auf die Frage, ob Gestein als Stoff oder Erzeugnis gilt, hat die Verfahren führende Bezirkshauptmannschaft erst im September eine konkrete Aussage des BMLUK erhalten. Davor gab es unterschiedliche Aussagen darüber, ob es sich um einen Stoff oder ein Erzeugnis handelt. Diese Frage ist aber vor allem deshalb wichtig, da ein Stoff einzustufen, kennzeichnen und zu verpacken ist, bei einem Erzeugnis besteht diese Pflicht jedoch nicht. Gestein, das lediglich durch Brechen zerkleinert und anschließend in Fraktionsgrößen ausgesiebt wird, ist als Stoff (ab einem 0,1 Masseprozentgehalt Asbest) einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Das wird im letzten Schreiben des BMLUK aus September 2026 letztlich festgehalten. Diese Erkenntnis ist vor allem für die Steinbruchbetreiber von Relevanz, da hier die Herstellerverantwortlichkeit gilt. D.h. die jeweiligen Hersteller haben selbständig das Material zu beproben und ggf. entsprechend zu kennzeichnen. 

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensschritte führt. Um die Rechte der Parteien zu wahren, können seitens des Landes Burgenland keine weiterführenden Informationen oder Stellungnahmen abgegeben werden. 

Eisenstadt, 11. September 2026

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