Nach Stopp von Friedrichshof-Projekt: LH Doskozil verankert „Sicherheitsnetz“ im Widmungsrecht

LH Doskozil

Landeshauptmann: „Projekte im Bereich des Maßnahmenvollzugs in Zukunft hinter dem Rücken des Landes unmöglich“

In Zusammenhang mit der geplanten und nun gestoppten Unterbringung von etwa dreißig geistig abnormen Rechtsbrechern am Friedrichshof in Zurndorf setzt das Land Burgenland nun die angekündigten widmungsrechtlichen Schritte: Auf Initiative von Landeshauptmann Hans Peter Doskozil wurde die Schaffung von zwei neuen Sonderwidmungen verankert, mit denen Projekte im Bereich des Maßnahmenvollzugs oder der psychiatrischen Betreuung in Zukunft einer eigenen Flächenwidmung bedürfen. Damit sei sichergestellt, dass Vorhaben wie in Zurndorf nicht mehr hinter dem Rücken des Landes und der Bevölkerung geplant werden können, so Doskozil: „Wir haben damit im Widmungsrecht ein Sicherheitsnetz eingebaut, mit dem eine Einbindung des Landes bei derart sensiblen Themen gewährleistet ist. Ein Drüberfahren über die Öffentlichkeit ist damit ausgeschlossen. Es geht um die Sicherheit der Bevölkerung. Damit wird es so ein Projekt im Burgenland auch in Zukunft gegen den Willen des Landes nicht geben – nicht in Zurndorf und nicht an einem anderen Ort im Burgenland.“ Ein ähnliches widmungsrechtliches Instrument wurde seitens des Landes bereits genutzt, um ein Erstaufnahmezentrum des Bundes in Eberau zu verhindern.

„Wer meint, das Land Burgenland bei sensiblen Projekten einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen, hat sich getäuscht“, so Landeshauptmann Doskozil, der die widmungsrechtlichen Schritte in die Wege geleitet hat. In Österreich ist jedes Grundstück durch den Flächenwidmungsplan einer Nutzung zugeordnet, etwa Bauland, Grünland oder Verkehrsflächen. Für außergewöhnliche Grundstücksnutzungen hat die Landesregierung die Möglichkeit, Sondergebiete festzulegen. Dies sind spezielle Widmungen für besondere Nutzungen, zum Beispiel Krankenanstalten oder Erstaufnahmestellen.

In Reaktion auf die Planungen am Friedrichshof wurden zwei neue Sondergebiete definiert, die Verordnung gilt für das gesamte Burgenland:

  • „Einrichtungen für den Maßnahmenvollzug“: stationäre oder ambulante Betreuung von Personen im oder nach dem Maßnahmenvollzug.
  • „Unterbringung für psychiatrische Betreuung“: stationäre oder teilstationäre Betreuung von Personen mit psychiatrischem Unterstützungsbedarf.

Diese burgenlandweite Regelung stellt sicher, dass Einrichtungen dieser Art nur mit Zustimmung der Landesregierung errichtet werden dürfen. Wer ein Grundstück entgegen der Widmung nutzt, begeht widmungswidrigen Gebrauch. Die Behörden können dann verwaltungsstrafrechtlich einschreiten, Nutzungen untersagen oder den Rückbau anordnen. In bestimmten Fällen drohen auch zivilrechtliche Folgen wie Schadenersatzforderungen. Für den Landeshauptmann ein wichtiger Schritt für die Zukunft: „Mit dieser Maßnahme schützen wir unsere Gemeinden und unsere Bevölkerung vor unangekündigten Großprojekten, die erhebliche Auswirkungen auf das soziale Gefüge und die Sicherheit haben können. Das Burgenland wird weiterhin selbstbestimmt über solche Fragen entscheiden.“

Eisenstadt, 07. August 2025

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