53 Kreuzungen in Anbetracht der zu erwartenden Kosten und dem nicht vorhandenen Eisenbahnverkehr überhaupt durchzuführen. Im Burgenland wird die Eisenbahnbehörde laut Zeitplan sämtliche Überprüfungen bis
Person aufhält, eingebracht werden. Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, wo der Hauptwohnsitz oder der tatsächliche Aufenthalt der hilfesuchenden Person liegt. Für den Antrag ist das von der