Darlehens (Zeitpunkt, ab dem das zugesicherte Darlehen zur Gänze ausbezahlt ist) unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch
bezüglich des § 84 Abs. 4 Z 7 und des § 126 Abs. 4 Z 7 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998