begrenzen bleibt das Ziel. Wir wollen die Finanzierung künftig so gestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht und leistbares Wohnen dauerhaft garantiert ist. Daher werden wir die genannten Maßnahmen
getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen für den Energielenkungsfall haben gezeigt, dass die aktuellen Vorgaben Fragen aufwerfen und legistische Anpassungen daher unumgänglich erforderlich sind. Die Landeshauptleute
Auflagen des Denkmalschutzes für diese großartige Altsubstanz einerseits, mit den bildungsspezifischen Vorgaben der Schulbehörde zum anderen, eine große Herausforderung. Wenn ich jetzt das Ergebnis sehe, bin
Ziel: Unsere Spitals-Standorte werden gemäß „Masterplan“ und dem Regierungsprogramm als strategische Vorgabe aller Landesunternehmen weiterentwickelt – baulich, personell und vom medizinischen und pflegerischen
offen ist, ist für Winkler das Thema Sport und Bewegung im Unterricht. Hier gelte es natürlich, die Vorgaben des Bundes – diese besagen, dass es keinen Sportunterricht in den Volksschulen gibt – einzuhalten
der Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG). Der ÖSG enthält als Rahmenplan verbindliche Vorgaben für die Planung bestimmter Bereiche des Gesundheitsversorgungs-systems sowie Kriterien für die [...] Strukturpläne Gesundheit (RSG) der einzelnen Bundesländer vorzunehmen. Im Sinne der bundesweiten Vorgaben, aber auch, um zeitnahe Planungssicherheit gewährleisten zu können, sieht der angepasste RSG-B einen
Rechnung für die Kunden wird nicht einfacher, sie wird nicht verständlicher, sondern sie muss noch mehr Vorgaben und Kriterien erfüllen. Statt einer Musterrechnung, die man endlich versteht und womit auch Pre
gebaut wurde und durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamts unter Denkmalschutz gestellt wurde. Die Vorgaben des Bundesdenkmalamtes sind entsprechend einzuhalten, die Strukturen und die Bausubstanz zu erhalten
und nicht von den Gemeinden eingehoben. „Damit ist sichergestellt, dass landesweit einheitliche Vorgaben gelten und es ein faires System gibt“, erläuterte Peter Zinggl, Leiter des Hauptreferats Landesplanung
werden vom Antidiskriminierungsbeauftragten dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des § 31a Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der