Mehrgeschosswohnbau

Neubau

Förderungswerber:in für die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern können juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte burgenländische gemeinnützige Bauvereinigungen sowie deren Tochterunternehmen sein. Ziel hierbei ist die Vermietung mit der Option auf den Eigentumserwerb zu einem Verkaufspreis der maximal den anteiligen Grund- und Errichtungskosten der Wohneinheit entspricht. 
Gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. WFG 2018 können Förderwerberin oder Förderwerber für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen juristische Personen im Eigentum einer burgenländischen Gebietskörperschaft sein. 

Sanierung

Förderungswerber:in können gemäß § 13 Bgld. WFG 2018 Gemeinden, juristische Personen im Eigentum von burgenländischen Gebietskörperschaften und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sein für die Sanierung von Wohnungen und Reihenhäusern.
Förderungswerber:in können natürliche Personen gemäß § 13 Abs. 1 Bgld. WFG 2018 sein für die Sanierung von Gruppenwohnbauten.
Förderungswerber:in können gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Bgld. WFG 2018 Interessengemeinschaften sein zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die im Eigentum stehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie den entsprechenden Richtlinien.

Richtlinie 2023 zur Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen

Antragsformular Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen

Richtlinie 2023 zur Förderung der Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen

Antragsformular Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen

Sofern bei der Errichtung von geförderten Wohnungen die Aufbringung des Eigenmittelanteiles durch die Wohnungswerber:in ihre oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.

Das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen ( Tabelle) gemäß § 8 muss nachgewiesen werden.

Die Antragstellung hat über die Bauvereinigung zu erfolgen.

Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung ist das Eigenmittersatzdarlehen zu tilgen. Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerbern kann nur aus besonderen sozialen oder familiären Gründen ein neuerliches Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden. 

Das Eigenmittelersatzdarlehen hat eine Laufzeit von 30 Jahren und eine halbjährlich dekursiv erfolgende Verzinsung von durchgehend 0,5% pro Jahr. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen durchgehend 3,60% pro Jahr. Die Annuitätsberechnung erfolgt jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage. Die Bestimmungen des § 18 sind sinngemäß anzuwenden. 

Förderhöhe

  1. Das Eigenmittelersatzdarlehen ist abhängig von den Gesamtbaukosten abzüglich der Grundkosten, die für die Schaffung von Wohnraum entstehen und wird höchstens bis zum tatsächlich zu erbringenden Eigenmittelanteil gewährt. 
  2. Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer erwachsenen Person 50 m² und bei zwei erwachsenen Personen 70 m². Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnungswerberin oder des Wohnungswerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die förderbare Nutzfläche um 10 m² pro Kind. 
  3. Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres und der Wohnungsgröße. Übersteigt die förderbare Nutzfläche (Abs. 2) die tatsächliche Wohnungsgröße, wird das mögliche Eigenmittelersatzdarlehen entsprechend gekürzt.
  4. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor, wobei dieser für Erwachsene mit 1,0 und für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahre mit 0,5 festgelegt ist.
  5. Die jeweilige Höhe der Förderung je m² förderbarer Nutzfläche (Wohnnutzfläche) errechnet sich anhand nachstehender Tabelle:
    Gewichtetes Pro-Kopf-Eonkommen in EuroEigenmittelersatzdarlehen je m2 WNFL in Euro
    bis 600350
    bis 700250
    bis 800175
    bis 900115
    bis 1.00055
    über 1.000---
  6. In begründeten Fällen kann das Durchschnittseinkommen der letzten zwei oder drei Kalenderjahre oder der letzten drei Monate, wenn sich an der Einkommenssituation gravierend etwas geändert hat, zur Beurteilung herangezogen werden. 
  7. Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen (§ 13 Abs. 2 Bgld. WFG 2018) gewährt werden. 
  8. Die Flüssigmachung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt direkt an den Bauträger.