Erläuterungen

A) Allgemeiner Teil

Das Land Burgenland hat ein Datenregister einzurichten, das alle Energieausweise für Gebäude, die in Burgenland errichtet werden, erfasst („Energieausweis-Datenbank").

Des Weiteren kann diese Datenbank auch als Steuerungsinstrument für weitere Maßnahmen herangezogen werden, um wirksame Schwerpunkte im Hinblick auf die Einsparung von Energie und sonstigen elementaren Ressourcen, eine möglichst effiziente Anwendung von Energie sowie den verstärkten Einsatz von alternativen Energieträgern im Bereich des Wohnbaus zu setzen.

Die Mitgliedstaaten sollen im Hinblick auf die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe unter anderem sicherstellen, dass eine öffentlich zugängliche Infrastruktur für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen aufgebaut wird. Bei der Festlegung einer geeigneten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten soll jeder einzelner Mitgliedstaat auf seine eigenen Erfordernisse und Gegebenheiten abstellen können.

B) Besonderer Teil

Zu § 34a Abs. 1:

Entsprechend Art. 18 der Richtlinie 2010/31/EU ist für Energieausweise ein unabhängiges Kontrollsystem gemäß Anhang II der Richtlinie einzurichten und hat die Behörde die Energieausweisdatenbank zu führen. Damit die Behörde diese Kontrollmöglichkeit hat ist jeder Energieausweis, der sich auf ein Gebäude oder eine Nutzungseinheit in Burgenland bezieht, in die Energieausweisdatenbank einzutragen.

Dem Energieausweisersteller und dem Eigentümer des betreffenden Gebäudes oder der Nutzungseinheit wird das Recht auf Online-Zugriff zu den Daten seines in der Energieausweisdatenbank registrierten Energieausweises eingeräumt. Der Online-Zugriff ist kostenlos.

Zu § 34a Abs. 2 bis 4:

Energieausweisersteller sind alle Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass im Zuge der Registrierung und Dateneinbringung für den betreffenden Energieausweis eine Energieausweisnummer generiert werden kann.

Die Registrierung, Dateneinbringung und Datenabfrage in der Energieausweisdatenbank erfolgt kostenlos.

Zu § 34a Abs. 5:

Für Energieausweise ist ein unabhängiges Kontrollsystem einzuführen (Richtlinie 2010/31/EU). Die Behörde hat zumindest stichprobenartig aller jährlich als Nachweis für den erforderlichen Wärmeschutz vorgelegten Energieausweise einer Überprüfung zu unterziehen.

Damit die Behörde diese Kontrolle auch durchführen kann ist vom Aussteller jeder Energieausweis in der Datenbank zu registrieren. Sofern nicht Befugte herangezogen werden muss die Überprüfung der Energieausweise durch die Landesregierung erfolgen.

Zu § 34a Abs. 6:

Zieht die Landesregierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Dritten heran, muss dieser geeignet sein und über die entsprechende Befugnis zur Erbringung der Dienstleistung verfügen.

Zu § 34a Abs. 7:

Der Energieausweisersteller hat die betreffenden Energieausweisdaten in die Energieausweisdatenbank einzubringen. Welche Daten das sind ergibt sich aus der Anlage.

Die in der Anlage angeführten Indikatoren sind dabei unbedingt auszufüllen.

Falls eine GWR Zahl bei Erstellung des Energieausweises vorliegt ist diese auch verpflichtend einzutragen.

Zu § 40a:

Vor dem Hintergrund der Schaffung einer möglichst bundesweit einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, wird in Anlehnung an Bestimmungen anderer Bundesländer von der Verpflichtung ausgegangen, dass ab einer Größenordnung von mehr als 50 PKW- Abstellplätzen entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind, um nachträglich Ladestationen für Elektrofahrzeuge errichten zu können.

 

Hier finden sie den Link zu den Erläuterungen

https://apps.bgld.gv.at/web/landesrecht.nsf/0/7FBAB46888817737C12580FA0040AB3B/%24FILE/BauVO%20-Novelle%202017%20%20%20Erl%C3%A4uterungen.pdf?Open