„24-Stunden-Betreuung“

Mit dem Hausbetreuungsgesetz sowie den Novellen zur Gewerbeordnung und zum Bundespflegegeldgesetz wurden 2007 die Rechtsgrundlagen für die Legalisierung der sogenannten „24-Stunden-Betreuung“ zu Hause sowie zur finanziellen Förderung der Legalisierung geschaffen. Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.
Die finanzielle Förderung wird über das Sozialministeriumservice abgewickelt – das Land Burgenland leistet dazu im Wege einer nachträglichen Jahresabrechnung der Gesamtkosten einen Beitrag von 40%.

NEU: Zusätzliche Landesförderung

Da durch Abschaffung des Pflegeregresses ab 1.1. 2018 (d.h. bei Pflegeheimunterbringung dürfen das Vermögen – wie Haus- und Grundbesitz sowie Erspartes – der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen nicht mehr zur Finanzierung herangezogen werden) wäre eine Unterbringung in einem Pflegeheim für die Betroffenen finanziell günstiger gegenüber der 24-Stunden-Betreuung zu Hause, zu deren Kosten oftmals die Angehörigen Zuschüsse leisten müssen. Außerdem können sich viele betreuungsbedürftige Personen mit geringer Pension und ohne zuzahlende Angehörige diese Betreuungsform gar nicht leisten, obwohl sie lieber zu Hause betreut werden wollen.
Daher gewährt das Land Burgenland – österreichweit als erstes Bundesland – ab 1.1. 2018 zusätzlich zur bisherigen Förderung, die vom Sozialministeriumservice abgewickelt wird, eine eigene Landesförderung für die 24-Stunden-Betreuung.

Kostenersatz für COVID-19 Testungen von 24-Stunden-Betreuungskräften

Richtlinie und Antragsformular für den Kostensersatz für COVID-19-Testungen von 24-Stunden-Betreuungskräften(PDF)
Richtlinie und Antragsformular für den Kostensersatz für COVID-19-Testungen von 24-Stunden-Betreuungskräften (Word)