Dateneingabe für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis (CoC-Dokumente)

  • Dateneingabe durch den Bevollmächtigten des Herstellers
    • im Falle, wenn es für das Fahrzeug keinen Bevollmächtigten gibt, bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Dateneingabe nicht nachkommt (14 Tage, nach Zustellung der Unterlagen), wird die Dateneingabe vom zuständigen Landeshauptmann durchgeführt

Eine EU-Betriebserlaubnis (erkennbar am Typenschild oder in den Fahrzeugpapieren, z.B. e4*2007/46*0141*00) kann bei nachstehenden (Serien-)Fahrzeugen vorliegen:

  • M1 (PKW, Wohnmobile) mit Erstzulassung ca. 1998
  • T1-T4 (Zugmaschinen) mit Erstzulassung ca. 1998
  • L (Krafträder, Quads) mit Erstzulassung ca. 2001
  • M2,M3 (Omnibusse) mit Erstzulassung ca. 2009
  • O2 (Anhänger <3,5to) mit Erstzulassung ca. 2009
  • N (Nutzfahrzeuge) mit Erstzulassung ca. 2009

1. Zuständigkeit:
a) Dateneingabe durch den Bevollmächtigten des Herstellers

b) im Falle, wenn es für das Fahrzeug keinen Bevollmächtigten gibt, bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Dateneingabe nicht nachkommt (14 Tage, nach Zustellung der Unterlagen), wird die Dateneingabe vom zuständigen Landeshauptmann durchgeführt.

Für die Dateneingabe ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz oder Firmenstandort hat.

2. Erforderliche Unterlagen (für den Fall 1b):
Neufahrzeug:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Dokument)
  • Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
  • Meldebestätigung oder Gewerbeschein
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint
  • Kennzeichenformat (1- / 2- zeilig), Farbe, und Aufbauart des Fahrzeuges sind durch Lichtbilder nachzuweisen.

Gebrauchtfahrzeug:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Dokument), wenn vorhanden
  • ausländische Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil 1 + 2)
  • Besitznachweis (Rechnung, Kaufvertrag)
  • Meldebestätigung oder Gewerbeschein
  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Vollmacht, falls der Fahrzeugbesitzer nicht persönlich erscheint
  • §57a-Gutachten, wenn die wiederkehrende Begutachtung fällig ist.
  • Kennzeichenformat (1- / 2- zeilig), Farbe und Aufbauart des Fahrzeuges sind durch Lichtbilder nachzuweisen.