Wohnnutzfläche

Wohnnutzflächen im Eigenheimbereich
- Förderungsdarlehen werden für die Errichtung eines Eigenheimes mit einer maximalen förderbaren Nutzfläche (Wohnnutzfläche) von 200 m² pro Wohneinheit mit einem festgelegten, nach Wohnnutzfläche gestaffelten Förderungsbetrag gewährt.
- Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen Förderungsbetrages zumindest 60 m² zu betragen.
- Wird die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) von 200 m² überschritten, reduziert sich der Förderungsbetrag für jeden überschrittenen m² um einen Prozentpunkt, sodass sich bei einer Nutzfläche von 250 m² eine Verringerung um 50% ergibt. Beträgt die förderbare Nutzfläche mehr als 250 m², kann ein Förderungsdarlehen nicht mehr gewährt werden.
- Bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erhöht sich die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) um je 10 m² für jede weitere Person und setzt die prozentuelle Reduzierung der m² erst ab der Überschreitung der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Wohnnutzfläche ein.
Wäre bei Neubaudarlehen aufgrund des vorgelegten Einkommens eine Sozialpauschale möglich, kann eine Förderung nur dann zugesichert werden, wenn die Wohnnutzfläche je Wohneinheit bei bis zu vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maximal 130 m² beträgt. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m². Werden von den Förderungswerbenden zusätzliche Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) angeboten und vom Land akzeptiert, ist eine Überschreitung möglich.
Wohnnutzflächen im Mehrgeschoßbereich
Wohnungen werden grundsätzlich bis zu maximal 100 m² - Reihenhäuser bis zu maximal 130 m² - gefördert, ab der fünften im Haushalt lebenden Person erhöht es sich um 10 m². Größere Wohnnutzflächen sind möglich, die Förderungshöhen errechnen sich jedoch auf Basis der förderbaren Höchstflächen.
Wohnnutzflächen bei Generationenwohnen
Sonderformen wie Junges Wohnen und betreutes Wohnen, können sowohl separat als auch in Kombination errichtet werden. Die Wohnnutzfläche pro Wohneinheit ist für "Junges Wohnen" (Starterwohnungen) mit max. 55 m² begrenzt. Bei der Wohnform "betreutes Wohnen" hat die Wohnnutzflähe bei Wohneinheiten für eine Person zwischen 45 und 50 m² und bei Wohneinheiten für zwei Personen zwischen 51 und 65 m² zu betragen. Ab 10 Wohneinheiten für betreubares Wohnen ist ein Gemeinschaftsraum im Ausmaß von 45 m² verpflichtend zu errichten.