Förderung - Neubau Eigenheim
Die Berechnung der möglichen Förderhöhe setzt sich aus der Subjektförderung und der Objektförderung zusammen. Die Förderhöhe einschließlich aller allfälligen Bonusbeträge darf 70% der Gesamtbaukosten nicht übersteigen.
Subjektförderung:
Die Förderhöhe errechnet sich nach dem jährlichen Jahresnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Haushaltsgröße) gemäß § 6, ist gestaffelt und der Tabelle 1 zu entnehmen. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass die Wohnbauförderung als soziale Einrichtung den Sozial- und Einkommensschwächeren die Möglichkeit eröffnet, ihren dringenden Wohnbedarf abzudecken.
Anzahl Personen | 100% der Förderhöhe | 60% der Förderhöhe in Euro | 30% der Förderhöhe in Euro |
1 Person | 41.000 | 43.000 | 44.000 |
2 Personen | 65.000 | 70.000 | 75.000 |
3 Personen | 67.000 | 72.000 | 76.500 |
4 Personen | 70.000 | 74.000 | 78.000 |
5 Personen und mehr | 72.000 | 77.500 | 80.000 |
Objektförderung:
Die Förderhöhe errechnet sich aus der Basisförderung und möglichen Bonusbeträgen (Steigerungsbeträgen), wobei die Basisförderung abhängig ist von der förderbaren Nutzfläche (Wohnnutzfläche). Wird die gesetzlich vorgeschriebene Energiekennzahl von 36 kWh/m².a unterschritten, erhöht sich die Basisförderung. Bei einer Unterschreitung der vorgeschriebenen Energiekennzahl von zumindest 30% erfolgt die Berechnung der Förderhöhe nach „Stufe 1“, bei einer Unterschreitung der Energiekennzahl von zumindest 50% erfolgt die Berechnung der Förderhöhe nach „Stufe 2“ der Tabelle 2.
Wohnnutzfläche
| Basisförderung | Stufe 1 > 30% Unterschreitung der EKZ | Stufe 2 > 50% Unterschreitung der EKZ |
60 - 100 m² | € 45.000 | € 50.000 | € 55.000 |
101 – 130 m² | € 48.750 | € 56.550 | € 63.050 |
131 – 150 m² | € 51.000 | € 60.000 | € 67.500 |
151 – 180 m² | € 52.200 | € 63.000 | € 72.000 |
181 – 200 m² | € 52.200 | € 63.000 | € 72.000 |
201 – 250 m² | Prozentuelle Kürzung |
Ökoförderung:
Die auf Grundlage von § 11 unter Berücksichtung des Haushaltseinkommens und der Wohnnutzfläche sowie der Energiekennzahl berechnete Höhe des Basisdarlehns der Wohnbauförderung wird unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für die Ökokennzahl nach nachstehender Tabelle angepasst.
Ökokennzahl (OI3 BGF 1 - Wert) | Anpassungsfaktor |
>120 | 0,9 |
120 -100 | 1 |
99 - 80 | 1,1 |
79 - 60 | 1,2 |
59 - 40 | 1,3 |
< 40 | 1,4 |
Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Bonusbetrages zur Basisförderung gewährt werden. Die Beantragung eines Bonusbetrages (Steigerungsbetrages) ist nur in Zusammenhang mit der Zuerkennung eines Neubaudarlehens möglich. Eine Kürzung der subjektbezogenen Bonusbeträge (Kindersteigerungsbetrag, Sozialzuschlag, Barrierefreies Bauen und Behindertengerechte Maßnahmen) aufgrund der Überschreitung der festgelegten Einkommensgrenze oder der förderbaren Nutzfläche erfolgt nicht. Objektbezogene Bonusbeträge (Bodenverbrauchsparendes Bauen) werden entsprechend prozentuell gekürzt
Kindersteigerungsbetrag:
Leben zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht zur Anwendung kommt, kann ein Betrag von 12.000 Euro je Kind als Bonusbetrag gewährt werden. Eine Nachförderung des Kindersteigerungsbetrages bis zur Endzuzählung des zugesicherten Darlehens ist möglich. Ein Kindersteigerungsbetrag wird nur dann zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. WFG 2018 gleichgestellt sind. Die Nachförderung des Kindersteigerungsbetrages ist im Grundbuch sicherzustellen.
Sozialzuschlag:
Förderungswerberinnen und Förderungswerber mit kleinerem Einkommen kann entsprechend dem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen (Haushaltseinkommen dividiert durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, wobei Kinder unter 16 Jahren mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden) ein Steigerungsbetrag zuerkannt werden. Ausgegangen wird von einem Grenzwert von 1.000 Euro. Das Ausmaß dieses Steigerungsbetrages verläuft entgegengesetzt zur Höhe des Pro-Kopf-Einkommens und beträgt
bei einem Einkommen bis 690 Euro 15.000 Euro
bei einem Einkommen bis 920 Euro 10.000 Euro
bei einem Einkommen bis 1.150 Euro 7.000 Euro
ab einem Pro-Kopf-Einkommen von monatlich mehr als 1.000 Euro ist ein Sozialzuschlag nicht mehr vorgesehen. Förderungswerberinnen und Förderungswerber, denen aufgrund des Einkommens ein Sozialzuschlag zukäme, kann dieser Steigerungsbetrag nur dann gewährt werden, wenn die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) bei bis zu vier im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen maximal 130 m² beträgt. Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöht sich diese um 10 m². Mit zusätzlichen Sicherheiten (z.B. Pfandrechte, Bürgschaften, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite) ist eine Überschreitung möglich.
Bonus für den Bau in Gemeinden mit Bevölkerungsrückgang:
Erfolgt ein nach dieser Richtlinie förderbarer Neubau, Zubau oder Aufbau in einer Gemeinde die im Beobachtungszeitraum der letzten 5 Jahre) für die Werte gemäß Statistik Austria vorliegen (2017-2022) einen Bevölkerungsrückgang von 2,00 bis 4,99% vorliegen wird ein Bonusbetrag zum Darlehn von 7.500 Euro gewährt. Beträgt der Bevölkerungsrückgang im Beobachtungszeitraum ≥ 5,00 % so wird ein Bonusbetrag zum Darlehn von 15.000 Euro gewährt (siehe Bonusbeträge)
Bonus für Dach- oder Fensterbegrünung:
(1) Erfolgt eine Dachbegrünung nach ÖNORM L1131 werden folgende Bonusbeträge zum Darlehen gewährt:
Extensive Dachbegrünung 3.000,-- Euro
Intensive Dachbegrünung 4.000,-- Euro
(2) Erfolgt eine vertikale Außenbegrünung der Fassade gemäß ÖNORM L 1136 so wird ein Bonusbetrag zum Darlehn in Höhe von 5.000,-- Euro gewährt. (siehe Bonusbeträge)
Bodenverbrauchsparendes Bauen:
Wird ein bestehendes Objekt durch einen Neubau ersetzt und entstehen dadurch Abrisskosten, so werden diese Abrisskosten ersetzt. Der Abriss wird in der Höhe von 35% der anerkannten Kosten, höchstens jedoch mit 16.000 Euro gefördert. Der Bonusbetrag wird auch dann zuerkannt, wenn mehr als 50% des Bestandes abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Bei Antragstellung darf die Rechnung über die durchgeführten Abrissarbeiten nicht älter als ein Jahr sein.
Wird eine Baulücke geschlossen kann ebenso ein Bonusbetrag für bodenverbrauchsparendes Bauen zuerkannt werden, wobei die mögliche Förderhöhe 100.- Euro je m² förderbare Fläche (Wohnnutzfläche), maximal 20.000.- Euro beträgt. Baulücken sind unbebaute Grundstücke in bereits zur Gänze aufgeschlossenen Gebieten, in denen eine Bebauung im Gegensatz zu den umliegenden Bereichen noch nicht stattgefunden hat und die Baulandwidmung bereits vor 1980 erfolgte. Ein Baulückenschluss liegt dann vor, wenn vom Mittelpunkt des zu errichtenden Objektes ein angrenzendes Wohngebäude im Umkreis von 70 m (Radius) nachgewiesen wird. Baulücken sind ebenso unbebaute Grundstücke zwischen bestehenden Gebäuden an ausgebauten Straßen oder bebaute Grundstücke im Verband, die zu weniger als 50 Prozent der möglichen Nutzung bebaut sind (Mindernutzungen). (siehe Bonusbeträge)
Barrierefreies Bauen:
Werden barrierefreie Maßnahmen gesetzt, kann hierfür ein Bonusbetrag im Ausmaß von 75% der anfallenden Kosten, jedoch bis maximal 7.500 Euro gewährt werden. Die Berechnung des Bonusbetrages erfolgt mit Kostenvoranschlägen oder Rechnungen. Die Anweisung des zugesicherten Bonusbetrages erfolgt mit der saldierten Rechnung und bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über die antragskonforme Fertigstellung des geförderten Objektes. (siehe Barrierefreies Bauen)
Behindertengerechte Maßnahmen:
Wird bei der Errichtung des förderungswürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen Bedacht genommen, kann für diese Maßnahmen (ÖNORM B 1600) ein Bonusbetrag gewährt werden. Die Höhe des Bonusbetrages ist abhängig von den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, wobei die förderbaren Kosten im Ausmaß von 100 % jedoch bis maximal 15.000 Euro gefördert werden (siehe Behindertengerechte Maßnahmen)
Auszahlung der Förderung
Eine erstrangige grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens ist gesetzlich erforderlich. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Originalschuldscheins, des Grundbuchsauszugs nach Sicherstellung und des Gerichtsbeschlusses.
Die Anweisung des Darlehens erfolgt dem Baufortschritt entsprechend in 3 Raten:
30% bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung
60% bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues und
10% nach Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung des Bauvorhabens sowie einem Nachweis über die Fertigstellung gemäß den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes
Erweiterter Rohbau
ist ein in Bau befindliches Wohnobjekt mit vollständiger Dacheindeckung einschließlich der Spenglerarbeiten und eingebauten Fenstern oder fertigem Innenputz in der oder den Wohnungen.
Bei der Schaffung einer selbständigen Wohneinheit durch Ausbau- oder Aufbau
Die Anweisung des Darlehens erfolgt dem Baufortschritt entsprechend in 2 Raten:
90 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues und
10 % nach Vorlage einer Bestätigung über die antragskonforme Durchführung des Bauvorhabens sowie einem Nachweis über die Fertigstellung gemäß den Bestimmungen des Bgld. Baugesetzes