Maßnahmen zur Schaffung von Behindertengerechten Maßnahmen – Wohnen im Alter
Maßnahmen zur Schaffung von Behindertengerechte Maßnahmen – Wohnen im Alter
Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Bonusbetrages zur Basisförderung gewährt werden. Die Beantragung eines Bonusbetrages (Steigerungsbetrages) ist nur in Zusammenhang mit der Zuerkennung eines Neubaudarlehens möglich.
Im Rahmen der Wohnbauförderung werden bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit gefördert, da es wichtig ist, für alle Lebenslagen – auch in der Zukunft – gerüstet zu sein.
Barrierefreies Wohnen heißt vorausplanen um uneingeschränkt wohnen zu können.
Werden Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit beantragt, hat die Ausführung nachweislich gemäß der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen“ zu erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.help.gv.at-Barrierefreies Bauen oder erhalten Sie beim ÖZIV Burgenland - Verband für Menschen mit Behinderungen - www.oeziv-burgenland.at
Behindertengerechte Maßnahmen:
Wird bei der Errichtung des förderungswürdigen Objektes auf die besonderen Wohnbedürfnisse und Erfordernisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechliche Menschen Bedacht genommen, kann für diese Maßnahmen (ÖNORM B 1600) ein Bonusbetrag gewährt werden. Die Höhe des Bonusbetrages ist abhängig von den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, wobei die förderbaren Kosten im Ausmaß von 100% jedoch bis max. 15.000 Euro gefördert werden. Behindertengerechte Maßnahmen sind:
im Außenbereich die barrierefreie Erschließung zum Hauseingang, eine ausreichende Beleuchtung im Eingangsbereich;
innerhalb der Wohneinheit mit einer Breite von mehr als 90 cm und die Tür zum Sanitärraum (Bad, WC) mit zumindest 80 cm lichte Breite. Wohn-, Schlaf- und Essräume müssen barrierefrei erreichbar sein und eine ausreichende Bewegungsfläche aufweisen;
der barrierefreie Umbau der Sanitärräume, wobei insbesondere zu beachten ist, dass die Türen eine Durchgangsbreite von zumindest 80 cm aufweisen, der Sanitärraum einen unverbauten Wendekreis von 150 cm Durchmesser aufweist, unterfahrbare Waschbecken installiert werden und bodengleiche Duschen ohne Schwellen eingebaut werden;
gefördert werden Treppenlifte, der Einbau von Aufzügen oder sonstige erforderliche Maßnahmen, die zum Abbau von Barrieren führen und ein behindertengerechtes Wohnen ermöglichen.
Die Anweisung des zugesicherten Bonusbetrages erfolgt mit der saldierten Rechnung und bei Vorliegen der erforderlichen Nachweise über die antragskonforme Fertigstellung des geförderten Objektes.