Baulandmobilisierungsabgabe
Im Mai 2021 ist eine Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung sieht in § 24a eine Baulandmobilisierungsabgabe vor.
Derzeit sind rund 38% des gewidmeten Baulandes im Burgenland unbebaut. Durch die Baulandmobilisierungsabgabe soll Bauland im Burgenland insgesamt leistbarer werden und spekulatives Horten von Bauland verhindert werden.
Da die bisher vorhandenen Instrumente zur Baulandmobilisierung zur Umsetzung dieser Ziele nicht ausreichen, wird durch die Novelle eine Abgabe vorgesehen, die der Gemeinde den Zugriff auf gewidmetes Bauland erleichtern soll.
Grundsätzlich besteht eine Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen keine Abgabe zu zahlen ist.
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Fassung vom 24.11.2022
Hotline: +43 57/600-DW 1025 (von Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr – 16 Uhr und am Freitag von 7:30 Uhr- 13 Uhr).
Die wichtigsten Fragen und Antworten
- in den ersten fünf Jahren ab erstmaliger Baulandwidmung;
- in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, bei aufrechten Baulandbefristungen;
- in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen;
- in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung;
- wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt;
- wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde;
- bei einem Grundstück im ortsüblichen Ausmaß, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist.
Die Abgabenpflicht gilt für Grundstücke
- mit einer Baulandwidmung
- die unbabaut sind/nicht widmungsgemäß genutzt werden,
- mit einer Mindestgröße von 300 m2,
- mit einer Mindestbreite von 9 m,
- mit einer Mindesttiefe von 12 m und
- die verkehrlich erschlossen sind und
- deren aktuelle Widmung vor mehr als 5 Jahren festgelegt wurde.

Beispiele
Mindestgröße des Grundstücks
Da nur sinnvoll bebaubare Grundstücke von der Abgabe betroffen sein sollen, wurde eine Mindestgröße von 300 m² definiert. Die Mindestgröße bezieht sich auf die gewidmete Fläche innerhalb eines Grundstückes.
Mindestbreite des Grundstücks
Entsprechend einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks wird von einer Mindestbreite von 9 Meter ausgegangen, um ein im Hinblick auf die Abgabe relevantes Grundstück zu haben.
Mindesttiefe
Da auch hier nur sinnvoll bebaubare Grundstücke berücksichtigt werden sollen, sind ausschließlich Grundstücke mit einer Mindesttiefe von 12 Meter abgabenrelevant.
Erschließung
Damit eine Abgabenpflicht besteht, muss eine verkehrliche Erschließung gegeben sein.

Das hervorgehobene Grundstück ist zwar nicht über eine gewidmete Verkehrsfläche erschlossen, jedoch ist im Naturstand eine Straße klar erkennbar.
Befristete Widmung
Voraussetzung für die Einhebung der Abgabe ist, dass die aktuelle Bauland-Widmung vor mehr als fünf Jahren festgelegt wurde.
Bemessungsgrundlagen sind das Flächenausmaß des jeweiligen Baulandgrundstückes sowie der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegte Quadratmeterpreis. Je nach Grundfläche ist folgender Prozentsatz zu verwenden:
Flächenausmaß | Prozentsatz zur Berechnung der Abgabenhöhe |
bis 800 m2 | 0,5% |
801 m2 bis 1.000 m2 | 1% |
1.001 m2 bis 1.200 m2 | 1,5% |
1.201 m2 bis 1.400 m2 | 1,8% |
1.401 m2 bis 1.600 m2 | 2% |
ab 1.601 m2 | 2,5% |
Berechnungsbeispiel: Bei einem 1000 m2 großen Grundstück und einem Quadratmeterpreis von 50 Euro ist ein Prozentsatz von 1% zur Berechnung der Abgabenhöhe heranzuziehen. Die jährliche Abgabe würde daher 500 Euro betragen. (1000 m2 x 50 Euro x 0,01 = 500 Euro)
Die Festsetzung der Abgabe erfolgt pro Person für das gesamte Landesgebiet. Mehrere im Eigentum einer Person stehende Grundstücke werden gemeindeübergreifend flächenmäßig zusammengezählt.
- Pro Kind und Enkelkind darf jeweils nur ein Grundstück im ortsüblichen Maß berücksichtigt werden.
- Hat ein/e unter 30-Jährige/r für sich selbst bereits ein eigenes Baulandgrundstück als Ausnahme geltend gemacht, kann die Ausnahme vom Eltern-/Großelternteil für dieses Kind/Enkelkind nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Abgabe ist ab 1.1.2022 zu zahlen. Die Möglichkeit zur Festsetzung der Abgabe durch Bescheid ist binnen 5 Jahren zulässig. Das System zur Einhebung ist derzeit in Ausarbeitung, die Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 2022 erfolgt 2023.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, welche möglicherweise von der Abgabepflicht betroffen sind, werden noch mit gesondertem Schreiben informiert.
Anschließend besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und Ausnahmetatbestände geltend zu machen. Die Festsetzung und Einhebung der Baulandmobilisierungsabgabe erfolgen durch Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.