Im Rahmen der Sonderförderrichtlinien 2023 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen im privaten Wohnbau für den Ausstieg aus fossilen Energieträgern werden Sanierungsmaßnahmen an Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen im Eigentum von natürlichen Personen gefördert, die auf Basis einer Energieberatung das Ziel haben, das Wohngebäude für den effizienten Einsatz von alternativen Heizungssystemen tauglich zu machen.
Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist der Ausstieg aus einem fossilen Energieträger Gas, Heizöl oder Kohle!
Das zugesicherte Förderungsdarlehen ist im Grundbuch erstrangig sicherzustellen.
Konditionen: Verzinsung 0,9% p.a. fix, Laufzeit 30 Jahre mit 60 Halbjahresannuitäten zu je 1,91% des gewährten Darlehensvolumens.
Förderungsanträge können bis längstens 31.12.2023 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (Wohnbauförderung) eingebracht werden, die Baufreigabe darf nicht älter als 24 Monate sein.
Was wird gefördert?
- Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder oberste Geschossdecken;
- Maßnahmen zur Instandsetzung der Fassaden, in Kombination mit der Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände und Fenster.
- Errichtung eines Wärmeverteilsystems mit einer Betriebstemperatur < 40 C°
- Erneuerung des Innenputzes, Fußböden sowie Bad- und WC-Verfliesung und Ausmalen, insoweit diese aufgrund der Schaffung eines geförderten neuen Wärmeverteilsystems erforderlich wird;
- Behebung von Wärmebrücken, welche im Energieausweis nicht abgebildet sind (z.B. Dämmung von Rollladenkästen, Unterzügen, Lichtkuppeln und sonstige Dachaufbauten, Türen gegen Kalträume, Dachboden);
- Passive Maßnahmen zur Vermeidung von sommerlicher Überwärmung (außenliegende, bewegliche Sonnenschutzeinrichtungen).
- Erstellung von Bestands- und Sanierungsenergieausweis bzw. Renovierungsausweis. Wobei hierbei maximal € 500,-- als förderbare Kosten anerkannt werden können.
- Gefördert werden nur jene Sanierungsmaßnahmen, die die förderbare Nutzfläche betreffen. Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Zaun, Garten, Garage, etc.) und Eigenleistungen können nicht gefördert werden.
Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz im zu fördernden Wohnobjekt, bzw. 6 Monate nach Fertigstellung des Sanierungsvorhabens
- Kein Allein- oder zu mehr als 50 % Miteigentum eines aus weiteren Bundes- oder Landesmitteln geförderten Objekts
- unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens muss der Antragsteller den Hauptwohnsitz in Österreich mindestens zwei Jahre ununterbrochen begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder seit zumindest fünf Jahren Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen
- Das höchstzulässige Jahreseinkommen darf nicht überschritten werden, das erforderliche Mindesteinkommen muss erreicht werden
- Energieberatung des Landes
- Ausstieg aus einem fossilen Energieträger (Gas, Heizöl oder Kohle) und Umstieg auf alternative Heizsysteme
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderhöhe errechnet sich aus den durch die Sanierung erwachsenden Gesamtsanierungskosten, wobei das Höchstausmaß abhängig von den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und anerkannten Sanierungskosten ist:
- bei der Einzelbauteilsanierung (Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards) 100% der anerkannten Sanierungskosten, max. EUR 40.000,
- bei der energetischen Sanierung (Deltaförderung) (Verbesserung des Heizwärmebedarfes nach Abschluss der Sanierung um mindestens 40 %) 100% der anerkannten Sanierungskosten, max. 80.000 Euro und
- bei der umfassenden energetischen Sanierung (mind. 3 thermische Maßnahmen müssen umgesetzt werden, z.B. Fenster, Fassade und Dach)
a) 100% der anerkannten Sanierungskosten, max. 90.000 Euro bei Erreichen der erforderlichen Energiekennzahl,
b) 100 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 95.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 25%,
c) 100 % der anerkannten Sanierungskosten, max. 100.000 Euro bei Unterschreitung der erforderlichen Energiekennzahl um 50%.
Hinzukommen kann ein Bonusbetrag für Historische Bausubstanz (z.B. Arkadenhöfe oder Streckhöfe) als Zuschlag von 25% der gewährten Basisförderung zur ermittelten Darlehenssumme.
Einkommen
Die Wohnbauförderung ist an Einkommensobergrenzen gebunden.
Wir haben hier für Sie die Eckdaten für die persönliche Einkommensberechnung zusammengestellt.
Einkommensberechnung für Arbeitnehmer:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid bzw. der Jahreslohnzettel des vorangegangen Kalenderjahres. Vom Jahresbruttobezug einschließlich aller Sonderzahlungen und Zuschüsse werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und die Lohnsteuer abgezogen.
Einkommensberechnung für Selbständige:
Als Einkommensnachweis gilt der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangen Kalenderjahres. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden.
Vom Einkommen werden die Einkommenssteuer und die Werbungskosten abgezogen.
Einkommensberechnung für Land- und Forstwirte:
40 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen.
Was zählt nicht zum Einkommen?
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
- Zuwendungen der Familienförderungen des Landes
- Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegesetzes
- Waisenpension
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigung
- Studienbeihilfe
- Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes)
Besonderheit:
Lehrlingsentschädigung oder diesen gleichzuhaltende Einkünfte auf Grund einer Ausbildung oder sonstigen regelmäßigen Beschäftigung (auch im Rahmen des Zivil- oder Wehrdienstes) sind dann zu berücksichtigen, wenn die Bezieherin oder der Bezieher selbst Förderungwerberin oder Förderungswerber oder Mieterin oder Mieter ist.
Die festgelegten Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden und das festgelegte Mindesteinkommen muss erreicht werden. Maßgebend ist das Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres vor Antragstellung. In Ausnahmefällen können bis zu drei Kalenderjahre berücksichtigt werden.
Einkommensgrenzen (netto)
Haushaltsgröße | Einkommensobergrenze/Jahr |
1 Person | € 44.000,- |
2 Personen | € 75.000,- |
3 Personen | € 76.500,- |
4 Personen | € 78.000,- |
5 Personen | € 80.000,- |
Mindesteinkommen
Wird die Förderung von einer natürlichen Person beantragt wird, ist ein monatliches Mindesteinkommen für die Gewährleistung der Rückzahlung des Darlehens erforderlich.
Haushaltsgröße | Mindesteinkommen/Monat |
1 Person | € 1.000,- |
2 Personen | € 1.380,- |
3 Personen | € 1.550,- |
4 Personen und darüber | € 1.700,- |
Energieberatung und Energieausweis
Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann nur gewährt werden, wenn gleichzeitig eine Umstellung des Heiz- und Warmwasserbereitungssystems von fossilen Energieträgern auf alternative Energieformen erfolgt. Es sind nur jene Sanierungsmaßnahmen förderbar soweit sie im Rahmen einer Energieberatung des Landes als im Rahmen des Umstiegs auf alternative Heizsysteme als notwendig und zumutbar festgestellt wurden.
Die energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef, RK zul , EEBRk, zul bzw. fGEE, RK,zul) gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019 sind einzuhalten. Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz- Faktor geführt werden. In begründeten Fällen (z.B. historische oder denkmalgeschützte Gebäude) kann von der Einhaltung der Anforderung an die Energiekennzahlen Abstand genommen werden.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden. Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind die einer Heizgradtagzahl von 3.400 (K.d/a) entsprechenden Monatsmitteltemperaturen heranzuziehen. Bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die entsprechenden Monatswerte der solaren Energieeinstrahlung. Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren.
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Endenergiebedarf geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWB Ref, RK,zul in [kWh/m²a] | 17 x (1+2,9/lc) |
EEB RK,zul in [kWh/m²a] | EEBWGsan,RK,zul |
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWB Ref, RK,zul in [kWh/m²a] | 25 x (1+2,5/lc) |
fGEE,RK,zul | 0,95 |
Hocheffiziente alternative Systeme
- Dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen wobei Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
- Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte mit einem Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von zumindest 80 v.H.;
- Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8‘/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
- Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind;
- Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
Antragstellung
Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt?
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Einkommensnachweise aus dem Jahr 2022 aller im gemeinsamen Haushalt lebender eigenberechtigter Personen
- detaillierte Kostenvoranschläge oder saldierte Rechnungen (Rechnungen, die mehr als 12 Monate vor Antragstellung ausgestellt wurden, werden nicht gefördert.)
- Energieberatungsprotokoll
- Nachweis über den Ausbau der alten Heizung (z.B. Rechnung, Kostenvoranschlag)
- Bauplan (gemeindeamtlich bestätigt oder mit einem Baufreigabevermerk versehen)
- Energieausweis vor Sanierung (Bestandsenergieausweis)
- Energieausweis nach Sanierung gem. den Bestimmungen der OIB-6 Richtlinie, Ausgabe April 2019 (Planungsenergieausweis) oder das Blatt: “Prüfergebnis Baubehörde” mit “Eingangs”-Vermerk der Gemeinde von der ZEUS-Datenbank
Hier finden Sie einen Antrag zum Download