Verbrennen im Freien

Information über die neue Rechtslage Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung.

Auf welche Sicherheitsvorkehrungen muss beim Abbrennen geachtet werden?
Darf das Abbrennen als forstwirtschaftliche Maßnahme weiterhin ausgeführt werden?
Wann darf im Freien biogenes Material (Zweige, Äste, Gras oder Laub) verbrannt werden?
Wie gehe ich vor, wenn ich schädlings- und krankheitsbefallene Materialien verbrennen will?
Wie gehe ich vor, wenn ich Stroh auf Stoppelfeldern abbrennen will?
Wann sind Brauchtumsfeuer erlaubt?
Wo und wann ist das Verbrennen von Rebholz erlaubt?

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Naturschutz-, feuer- und forstrechtliche Bestimmungen

Schutz vor Waldbrand - Feuer entzünden im Wald

Bestimmungen im Forstgesetz 1975 bezüglich Feuerentzündens im Wald:

Auszugsweise Zitierung mit Beschränkung auf Praxisrelevanz.

§ 40    

  1. Im Wald und soweit Bedingungen vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden und glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.
  2. Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind befugt:
    ◦der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
    ◦sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und
    ◦im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.
  3. Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Abs. 1 erster Satz ausgenommen werden, sofern die Behörde (BH) dies bewilligt....
  4. Das Schlagabbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Gemeinde zu melden.
  5. Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.

§ 41

  1. In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde  (BH) für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.
  2. Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten Gebieten Verbote gemäß Abs. 1 zum Schutze vor Waldbränden voraussichtlich als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat die Behörde (BH) das Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr und hiefür ungünstige Waldstrukturen entsprechend Bedacht zu nehmen.
  3. Verbote gemäß dem Abs. 1 und 2 hat die Behörde auf geeignete Weise kundzumachen. Der Waldeigentümer darf solche Verbote ersichtlich machen.

Da das burgenländische Klima durch trockene Sommer geprägt ist, werden von den Bezirkshauptmannschaften fast jährlich Verordnungen nach § 41 erlassen.