Anzeigepflicht

Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten, sind verpflichtet, jede Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland unverzüglich bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.