Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950

Hier finden Sie Informationen sowie die dazu notwendigen Formulare hinsichtlich der Beantragung auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz.

Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des stattgebenden Bescheides auf das von Ihnen bekanntgegebene Bankkonto.

Allgemeine Informationen

ArbeitnehmerInnen sowie selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen haben einen Anspruch auf Vergütung wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile, wenn und soweit diese Vermögensachteile aufgrund einer behördlichen Maßnahme auf Basis des Epidemiegesetzes (z.B. Absonderungsbescheid), eingetreten sind.

Die Vergütung gebührt für jeden Tag, der von der behördlichen Maßnahme umfasst ist. 

ArbeitnehmerInnen

Die Vergütung für Personen, welche in einem Dienstverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltforzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen (Bruttolohn inkl. Sonderzahlung und Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Zuschlag gem. § 21 BUAG). Die Arbeitgeber haben diesen Personen den Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltes geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über.

Wurden im Zeitraum der behördlichen Maßnahme Arbeiten in Form von „Home Office“ erbracht, so ist das Ausmaß dieser Tätigkeit im Antragsformular gesondert auszuweisen und vom Verdienstentgang abzuziehen. Wurde während des Zeitraumes der behördlichen Maßnahme Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bezogen, so ist jener Betrag, der in den Zeitraum der behördlichen Maßnahme fällt, im Antragsformular gesondert auszuweisen und vom Verdienstentgang abzuziehen.

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ist schriftlich mittels untenstehenden Formularen binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Behörde einzubringen. Mit dem Antrag auf Vergütung sind Nachweise der erfolgten Entgeltfortzahlung, der Leistung des Dienstgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung und ggf. Nachweise des Zuschlags nach dem §21 BUAG anzuschließen. Bitte beachten Sie, dass jeder Monat, für den eine Vergütung des Verdienstentganges beantragt wird, getrennt dargestellt sein muss: 

Selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen

Für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Die Berechnung des Verdienstentgangs hat nach der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular als Antragsformular zu verwenden ist.

Das amtliche Formular und entsprechende Berechnungsbeispiele finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums im Bereich „EPG-Berechnungstool“ unter: 
Corona-Regelungen: Informationen zu rechtlichen Grundlagen (sozialministerium.at) 

Wir weisen darauf hin, dass das amtliche Formular binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen ist. 

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer können einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 86,- für jeden Tag der Erwerbsbehinderung bei der zuständigen Behörde durch Verwendung des Antragsformulars auf Vergütung des Verdienstentganges für Kleinunternehmer (Variante 8) beantragen. 

Das amtliche Formular und finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums im Bereich „EPG-Berechnungstool“ unter: 
Corona-Regelungen: Informationen zu rechtlichen Grundlagen (sozialministerium.at) 

Eine Überprüfung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist dabei nicht nötig. 

Dem Antrag sind der Absonderungsbescheid sowie Unterlagen beizulegen, mit denen die Eigenschaft als Kleinunternehmer bestätigt werden kann.  

Wir weisen darauf hin, dass das amtliche Formular binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der jeweils zuständigen Behörde einzureichen ist.