Die Bildungsmaßnahme dient der arbeitsmarktpolitisch zielführenden Weiterbildung von ArbeitnehmerInnen, Arbeitslosen, Arbeitssuchenden, Zivil- und Präsenzdienern sowie Männern und Frauen in Karenz, die
a) sich in ihrem erlernten Beruf bzw. ihrer ausgeübten Tätigkeit weiterbilden möchten; oder
b) ihren Beruf/ihre Tätigkeit wechseln möchten; und keine Förderung seitens des AMS oder anderer Stellen für den gleichen Zweck erhalten.
Diese Weiterbildung hat Qualifikationen zu vermitteln, die im gegenwärtigen oder zukünftigen Beruf/Tätigkeit zur Anwendung gelangen oder Voraussetzung für eine Höherqualifizierung (z.B. Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung) sind.
Förderbare Maßnahmen sind nur solche, welche von einer dazu autorisierten für Erwachsenenbildung zertifizierten Bildungsinstitution, auf Grundlage der maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen, durchgeführt werden.
Qualifikationen für einen Berufswechsel sind förderbar, wenn die berufliche Perspektive entweder grundsätzlich gegeben ist („Zukunftsberufe mit generellem Bedarf“) bzw. im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann (z.B. Vorliegen einer Einstellzusage).
Fördervoraussetzung im Falle von Arbeitslosen bzw. Arbeitssuchenden ist die Vorlage einer schriftlichen Einstellzusage innerhalb von vier Monaten ab Ende der Kursmaßnahme. Als Ende der Kursmaßnahme gilt der Abschluss des Kurses oder im Falle einer Abschlussprüfung die Ablegung der Prüfung.
Zuschüsse werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und nach Art des Förderungsfalles wie folgt vergeben:
Die jährlichen Gesamtkosten des Qualifikationsförderungszuschusses für eine Person dürfen € 4.000,-- nicht übersteigen.
Ausgenommen von der Qualifikationsförderung sind:
Das monatliche Bruttoeinkommen beim Alleinverdiener darf 3.028,-- Euro (+ 10 % für Ehepartner + 10 % für jedes Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird) bzw. das Familieneinkommen 4.844,-- Euro nicht übersteigen.
Förderungsanträge müssen spätestens 4 Monate nach Ende der Bildungsmaßnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingebracht werden.
Anrechenbare Kosten sind tatsächliche Aufwendungen, die den Förderungswerbern und Förderungswerberinnen durch die direkten Kurskosten entstehen.
Der Nachweis der Bezahlung durch den Förderwerber ist zu erbringen.
Für Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen ANF-Richtlinie noch nicht abgerechnet wurden (z.B. Beginn der Ausbildungsmaßnahme im Jahr 2016) gelten die aktuellen ANF-Richtlinien (gültig ab 1.1.2018).
Kontakt und Antragstellung:
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 6 – Referat Förderwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
E-Mail: post.a6-anf(at)bgld.gv.at
Fax: 057-600/2865
Maria Baschny
Tel: 057-600/2333
Melanie Gollubics
Tel.: 057-600/2286