COVID-19-Impfpflicht: Impfpflichtbefreiung durch zentrale Stelle mit EpidemieärztInnen

Online-Tool zum Hochladen von Befunden und Attesten zur Impfpflichtbefreiung in den kommenden Tagen online

Eine hohe Durchimpfungsrate ist nach wie vor das effektivste Mittel, um die Corona-Pandemie erfolgreich zu bekämpfen und das Gesundheitssystem zu schützen. Daher gilt in Österreich seit 5. Februar eine allgemeine COVID-19-Impfpflicht, die im Impfpflichtgesetz sowie in der dazugehörigen Verordnung geregelt ist. Für die Befreiung von der Impfpflicht für bestimmte Personengruppen gibt es allerdings keine bundesweite Lösung. Hier müssen die einzelnen Bundesländer selbst für den Bund in die Vorlage treten. Das Burgenland ist in Abstimmung mit den anderen Bundesländern auf die Umsetzung der Impfpflichtbefreiung bereits vorbereitet: Im Burgenland ist die Befreiung von der Impfpflicht über eine zentrale Stelle organisiert und erfolgt ausschließlich über EpidemieärztInnen – nicht über AmtsärztInnen. Entsprechende Fachambulanzen, die eine Befreiung von der Impfpflicht aussprechen könnten, gibt es im Burgenland nicht. Ein entsprechendes Online-Formular wird in den nächsten Tagen online gehen.

Einen Antrag auf Befreiung von der COVID-19-Impfpflicht können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Burgenland stellen, die zu einer der folgenden Personengruppe zählen:

  • Schwangere 
  • Personen, die nicht ohne Lebensgefahr mit dem entsprechenden Impfstoff geimpft werden können
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf die Impfung bilden können
  • Personen, die auch nach dreifacher Impfung nicht auf die Impfung angesprochen haben
  • Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt

Damit man von der Impfpflicht befreit werden kann, sind entsprechende aussagekräftige Unterlagen, Befunde und Atteste zu übermitteln, die dann vom Epidemiearzt oder von der Epidemieärztin geprüft werden. Eine persönliche Begutachtung durch einen Epidemiearzt oder eine Epidemieärztin ist nicht vorgesehen. Derzeit wird an einem Online-Tool gearbeitet, über das man die entsprechenden Dokumente bequem hochladen kann und das in den kommenden Tagen aktiviert wird. 

Die COVID-19-Impfpflicht wird in 3 Phasen umgesetzt: In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine COVID-19-Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Bis zum 15. März ist das Nichterfüllen der Impfpflicht noch nicht strafbar. Erst wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Weitere Informationen zur Impfpflicht gibt es im Internet auf der Seitehttps://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Impfpflicht.html

Nina Sorger, 07. Februar 2022