Das Verwaltungspraktikum soll die Möglichkeit bieten, die Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Landesdienst kennen zu lernen. Zu diesem Zweck soll bei länger als drei Monate dauernden Verwaltungspraktika nach Möglichkeit die Erprobung auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattfinden. Das Verwaltungspraktikum stellt somit als Ausbildungsverhältnis eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung, sei es beim Land oder einem anderen Arbeitgeber, dar. Mindestvoraussetzung ist die beendete Schulpflicht.
§ 114 ff Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 – Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019
Das Verwaltungspraktikum wird befristet eingegangen, es endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.
Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden.
Der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten steht ein monatlicher Ausbildungsbeitrag zu.
Dieser beträgt derzeit je nach Verwendung und Dauer des Praktikums:
Verwendung | 1. bis 6. Monat (Betrag in Euro, brutto) | ab dem 7. Monat (Betrag in Euro, brutto) |
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Für Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und für Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes | 1.228,41 | 2.456,82 |
für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung) | 969,08 | 1.938,16 |
für Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes | 818,94 | 1.637,88 |
für sonstige Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten | 791,64 | 1.583,28 |
Zusätzlich besteht allenfalls Anspruch auf eine Kinderzulage.
Für jedes Kalendervierteljahr gebührt darüber hinaus eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 Prozent des Ausbildungsbeitrages.
Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt auch ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 99 LBedG 2020.
Für Dienstreisen gebühren Reisegebühren nach Maßgabe des Reisegebührenrechts des LBedG 2020 iVm LBBG 2001.
Im Krankheitsfall wird der Ausbildungsbeitrag bis zu einer Dauer von 56 Kalendertagen weitergezahlt.
Die Verwaltungspraktikantin bzw. der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung (entspricht Urlaub) im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer Dauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten (in den ersten Sechs Monaten dürfen maximal ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Kalendermonat verbraucht werden).
Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sind für die Dauer des Verwaltungspraktikums in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert und in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert.
Die §§ 4 bis 12 des Bgld. Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes gelten für Verwaltungspraktikantinnen und – praktikanten (Beschäftigungsverbot, Stillzeit…)
Neben dem Fristablauf kommen als Beendigungsmöglichkeiten in Betracht:
Der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten wird beim Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Verwendung und Ausbildung ausgestellt.
Interessenten für ein Praktikum haben ein Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Ausbildung an die folgende Adresse zu stellen:
Abteilung 1 – PersonalFür ein Verwaltungspraktikum für 1 Monat in den Sommermonaten Juli bis September (Ferialbeschäftigung) gibt es eine gesonderte Ausschreibung, die im Landesamtsblatt und auf dieser Homepage verlautbart wird.
Bewerbungen für ein Verwaltungspraktikum in den Sommermonaten können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Ausschreibungsfrist einlangen.
Bewerbungen für ein mehrmonatiges Verwaltungspraktikum sind jederzeit möglich. Die Zuweisung eines Praktikumsplatzes kann jedoch nur dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Bewerbung ein der Ausbildung entsprechender Praktikumsplatz zur Verfügung steht.