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Eisenbahnwesen

Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.g.F.sind: Öffentliche Eisenbahnen: Hauptbahnen, Nebenbahnen, Straßenbahnen.
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Eisenbahnbehörden

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, der Landeshauptmann von Burgenland und die Bezirksverwaltungsbehörde.
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Leitfaden für die Überprüfung nach § 19a Eisenbahngesetz

Gem. § 19a Eisenbahngesetz 1957 haben Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des § 39c Eisenbahngesetz verfügen, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen duchführen zu lassen.
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