Burgenländisches Kulturförderungsgesetz, Fassung vom 02.01.2017

Die Grundlagen der burgenländischen Kulturförderung sind im „Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit, Fassung vom 02.01.2017“ festgeschrieben.

In sieben Hauptbereichen definiert das „Kulturförderungsgesetz“ die Rahmenbedingungen, innerhalb welcher sich Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsförderung im Burgenland abspielt.
Nach Vorarlberg (1974) und Tirol (1979) war das Burgenland das dritte Bundesland das ein eigenes Landesgesetz zur Förderung der kulturellen Aktivitäten erlassen hat. Der Wirkungsbereich beschränkt sich im Unterschied zur Bundesgesetzgebung nicht allein auf die Förderung von Kunst, sondern ausdrücklich auf den gesamten Kulturbereich.

Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei über die klassischen Kunstsegmente (Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Literatur) über Volkskultur, Denkmalpflege, Erwachsenenbildung und wissenschaftliche Forschung bis hin zur Förderung von Festspielen und Ausstellungen. In § 3 und 4 werden Arten der Förderung bzw. allgemeine Grundsätze erläutert. Die Abschnitte 5 und 6 thematisieren Funktion und Geschäftsordnung der Kulturbeiräte. Mit § 7 verpflichtet sich das Land zur jährlichen Herausgabe eines Kulturberichtes, der die einzelnen Förderungsmaßnahmen offenlegt.