Defekter Parkscheinautomat
Ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Parkscheinautomat insofern defekt, als ein Münzeinwurf nicht möglich ist, hat ein Lenker, der sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abstellen will, mit der erforderlichen Sorgfalt Nachschau zu halten, wo er die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichten kann. Das Entdecken und Benützen eines in Sichtweite, etwa 50 m entfernt aufgestellten Parkscheinautomaten ist möglich und zumutbar. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr wurde zu Recht bestraft.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 07.02.2011, Zahl E 079/06/2010.009/005
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Behördliches Nachschaubegehren betreffend Rundfunkgebührenpflicht
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 01.02.2011, Zahl E 195/02/2010.001/010
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Rechtswidrige Abschiebung
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 19.11.2010, Zahl E 166/14/2010.013/019
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Rechtswidrige "Formalentziehung" einer Lenkberechtigung
Die Aufforderung "innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen anher vorzulegen" findet im Gesetz keine Deckung. Sie bildet daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für eine Formalentziehung. Eine Entziehung bis zur Vorlage eines "positiven" Gutachtens ist darüber hinaus unzulässig, weil im Falle der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG zu entziehen wäre.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 25.11.2010, Zahl E F01/06/2010.024/002
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Alkoholisiertes Lenken auf Campingplatz auch strafbar
Verkehrsflächen auf dem Campingplatz in Podersdorf am See sind Straßen mit öffentlichem Verkehr. Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Grundflächen stehen. Die Flächen sind zwar für den Kraftfahrzeugverkehr abgeschrankt, aber das Areal wird vom Verfügungsberechtigten für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr nach generellen Kriterien freigegeben. Gegen Entrichtung eines Entgelts kann jeder das Gelände befahren bzw. betreten. Durch die Abgrenzung mit Schranken wird - ähnlich wie bei Mautstraßen - sichergestellt, dass das Entgelt entrichtet wird. Für die Beurteilung ist nicht relevant, ob das Areal von einem privaten Wachdienst bewacht wird oder sich der Verfügungsberechtigte Maßnahmen zwecks Ordnungshütung vorbehalten hat. Strafbarkeit nach der StVO (hier: Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) liegt daher vor.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 05.10.2010, Zahl E 002/06/2010.048/010
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