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Defekter Parkscheinautomat

Ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ein Parkscheinautomat insofern defekt, als ein Münzeinwurf nicht möglich ist, hat ein Lenker, der sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abstellen will, mit der erforderlichen Sorgfalt Nachschau zu halten, wo er die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichten kann. Das Entdecken und Benützen eines in Sichtweite, etwa 50 m entfernt aufgestellten Parkscheinautomaten ist möglich und zumutbar. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr wurde zu Recht bestraft.

Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 07.02.2011, Zahl E 079/06/2010.009/005
Volltext im RIS 

 

Behördliches Nachschaubegehren betreffend Rundfunkgebührenpflicht

Das - bloße - Verlangen der Bezirkshauptmannschaft, in einem Büro zwecks Ermittlung einer Rundfunkgebührenpflicht nachzuschauen, ob dort ein Fernseher betrieben wird, war - im konkreten Fall - keine mit Beschwerde an den UVS bekämpfbare Maßnahme. Diesem Verlangen (Aufforderung, das Betreten des Büros zu gestatten) fehlte der unmittelbare Befolgungsanspruch. Der Zutritt wurde verbal verweigert, was ausreichte, dass die BH die Amtshandlung abbrach. Dem Verweigerer drohte - in der konkreten Amtshandlung - keine behördliche Zwangsmaßnahme. Die anwesenden Polizisten wurden nicht beigezogen, um Zwang auszuüben oder mit einer solchen Ausübung zu drohen. Die BH hatte nie vor, die Wohnung ohne Zustimmung des Betroffenen zu betreten.

Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 01.02.2011, Zahl E 195/02/2010.001/010
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Rechtswidrige Abschiebung

Ein Schubhäftling ist von der Behörde abzuschieben, in deren Schubhaftlokal er seinen tatsächlichen Aufenthalt hat (und nicht von der Behörde, welche die Schubhaft angeordnet hat). Die Abschiebung durch eine sohin unzuständige Behörde ist rechtswidrig.

Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 19.11.2010, Zahl E 166/14/2010.013/019
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Rechtswidrige "Formalentziehung" einer Lenkberechtigung

Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einer gesetzmäßig erteilten Aufforderung keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen.
Die Aufforderung "innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen anher vorzulegen" findet im Gesetz keine Deckung. Sie bildet daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für eine Formalentziehung. Eine Entziehung bis zur Vorlage eines "positiven" Gutachtens ist darüber hinaus unzulässig, weil im Falle der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG zu entziehen wäre. 

Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 25.11.2010, Zahl E F01/06/2010.024/002
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Alkoholisiertes Lenken auf Campingplatz auch strafbar

Verkehrsflächen auf dem Campingplatz in Podersdorf am See sind Straßen mit öffentlichem Verkehr. Unerheblich ist, in wessen Eigentum die Grundflächen stehen. Die Flächen sind zwar für den Kraftfahrzeugverkehr abgeschrankt, aber das Areal wird vom Verfügungsberechtigten für den Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr nach generellen Kriterien freigegeben. Gegen Entrichtung eines Entgelts kann jeder das Gelände befahren bzw. betreten. Durch die Abgrenzung mit Schranken wird - ähnlich wie bei Mautstraßen - sichergestellt, dass das Entgelt entrichtet wird. Für die Beurteilung ist nicht relevant, ob das Areal von einem privaten Wachdienst bewacht wird oder sich der Verfügungsberechtigte Maßnahmen zwecks Ordnungshütung vorbehalten hat. Strafbarkeit nach der StVO (hier: Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) liegt daher vor.

Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 05.10.2010, Zahl E 002/06/2010.048/010
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