Strafe wegen Alkoholtestverweigerung
Wenn eine Person verdächtigt wird, im vermutlich alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so ist sie verpflichtet, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Weigerung einer so verdächtigen Person, sich dem Test zu unterziehen, ist strafbar. Eine fehlerhafte Strafverfolgung, die auf das Lenken (und nicht den "Verdacht" des Lenkens) abstellt, schadet nicht. Der Vorwurf des Lenkens beinhaltet auch den diesbezüglichen Verdacht. Wird der Schuldspruch im Berufungsverfahren berichtigt, so fallen trotzdem Verfahrenskosten an (20 % der Geldstrafe), weil das Straferkenntnis nicht zugunsten des Berufungswerbers geändert wird.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 09.08.2010, Zahl E 002/06/2010.127/002
Volltext im RIS
Rechtswidrige Einschränkung der Lenkberechtigung
Die in einem Bescheid ausgesprochene Befristung einer Lenkberechtigung (wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung im Anschluss an ein Alkoholdelikt und nach einem Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) und die Erteilung von Auflagen (etwa Vorlage von Laborbefunden und ärztlicher Gutachten) muss ihre Grundlage in einem amtsärztlichen Gutachten über die gesundheitliche Eignung haben. Daraus muss schlüssig und begründet ersichtlich sein, dass und warum die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene im durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenker eines KFZ im Straßenverkehr in Zukunft teilnehmen wird (Prognose). Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob eine Person überhaupt keinen Alkohol mehr konsumieren wird. Eine Bestrafung wegen eines Alkoholdelikts begründet für sich noch keinen Grund, eine mangelnde gesundheitliche Eignung anzunehmen. Bei gehäuftem Alkoholmissbrauch und bei überstandener Alkoholabhängigkeit ist eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen. Bei bestehender Alkoholabhängigkeit (Alkoholkrankheit) ist die Lenkberechtigung zu entziehen (nicht zu befristen). Bei Verdacht einer Alkoholabhängigkeit ist von der BH eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme einzuholen. Ein amtsärztliches Gutachten muss sich mit den vorgenannten Fragen auseinandersetzen und die genannten Umstände berücksichtigen. Tut es dies nicht, so kann es rechtens nicht als Grundlage eines Bescheides über die Einschränkung einer Lenkberechtigung herangezogen werden. Der darauf gestützte Bescheid ist rechtswidrig.
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 22.07.2010, Zahl E F02/06/2010.001/002
Volltext im RIS
