Jagdtrophäe gehört dem Schützen (nicht das Wildbret)
Das Jagdgesetz sieht neben der Strafe für widerrechtlich erlegtes Rotwild (Abschuss in der Schonzeit) auch den Verfall der Trophäe und des Wildbrets (ersatzweise eine Wertersatzstrafe in der Höhe des Marktpreises des Wildbrets) vor. Der Verfall der Trophäe ist wie die Geldstrafe gegenüber dem Schützen auszusprechen, er gilt als Eigentümer der Trophäe. Das Wildbret hingegen gehört nicht dem Schützen, der diesbezügliche Verfall (Wertersatzstrafe) darf ihm gegenüber nicht ausgesprochen werden. Eigentümer des Wildbrets ist der Jagdausübungsberechtigte (zB Jagdgesellschaft als Pächterin, der Grundeigentümer bei Eigenjagden).
Erkenntnis des UVS Bgld.
vom 15.04.2013, Zahl E 025/02/2013.002/004
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Keine Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigen
Die BH darf für ein bestimmtes Verfahren von der betroffenen Person ohne inländischer Abgabestelle verlangen, dass sie einen Zustellungsbevollmächtigten (mit Hauptwohnsitz in Österreich) namhaft macht. Ist die Zustellung behördlicher Schreiben im Ausland durch Staatsvertrag geregelt oder sonst sichergestellt (reibungslos möglich) wie zB in der Slowakei, so ist ein solcher Auftrag rechtswidrig.
Erkenntnis des UVS Burgenland
vom 22.03.2013, Zahl E 003/16/2012.078/002
Gewerbliche Betriebsanlage: Unzulässige Auflagen der Landesstraßenverwaltung
In einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren verlangt die Landesstraßenverwaltung bestimmte Auflagen (wie die Anbindung der Betriebsanlage in ein bestimmtes Straßenprojekt, den Abschluss einer Vereinbarung des Genehmigungswerbers mit der Landesstraßenverwaltung, eine unentgeltliche Grundabtretung). Die Vorschreibung dieser Auflagen im Genehmigungsbescheid der BH ist rechtswidrig, weil die Gewerbeordnung keine solchen Auflagen vorsieht.
Erkenntnis des UVS Burgenland
vom 11.03.2013, Zahl E B02/13/2012.008/002
Alkomattest durch ungeschulten Polizisten
Nach der StVO sind "besonders geschulte" Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Fahrzeuglenkern auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die erforderliche Schulung ist in einer eigenen Verordnung geregelt. Sie umfasst auch die Handhabung der Alkomaten. Unterbleibt diese Schulung (aus welchem Grund immer) so fehlt es an einer rechtlichen Voraussetzung für die Untersuchung des Alkoholgehalts. In so einem Fall ist die Verweigerung des Alkomattests durch einen dazu aufgeforderten Fahrzeuglenker nicht strafbar.
Erkenntnis des UVS Burgenland
vom 25.02.2013, Zahl E 002/06/2012.130/006
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Inbetriebnahme eines KFZ
Die Inbetriebnahme eines KFZ durch eine Person in alkoholisiertem Zustand ist strafbar. Im Anlassfall wurde eine Person schlafend auf dem Rücksitz eines auf einem Radweg geparkten KFZ von der Polizei betreten. Der Autoschlüssel im Scheckkartenformat, der es ohne Einstecken in ein Zündschloss ermöglicht, den Motor zu starten, befand sich in ihrer Jackentasche. Bei ihr wurde eine relevante Alkoholbeeinträchtigung gemessen. Sie wurde bestraft und hat erfolgreich berufen. Eine Inbetriebnahme des KFZ kann nur eine Handlung sein, die den Motor in Gang setzt, welche hier nicht gesetzt wurde. Dass der Berufungswerber den genannten Fahrzeugschlüssel, der es ihm ermöglicht hätte, den Motor zu starten, bloß bei sich hatte, stellt noch keine Inbetriebnahme dar, weil eine aktive Handlung, um den Motor zu starten, fehlt.
Erkenntnis des UVS Burgenland
vom 17.12.2012, Zahl E 002/06/2012.134/002
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