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Bundesluftreinhaltegesetz

Verbrennen nicht biogener und biogener Materialien außerhalb von Anlagen - BGBl. I Nr. 137/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2010
Das Verbrennen nicht biogener Materialien (Gummi, Lacke, Holz, Kunststoffen, etc.)  und biogener Materialien außerhalb von hiefür vorgesehen Anlagen ist grundsätzlich verboten.