Sie befinden sich auf der Seite: Natur & Umwelt

Verbot des Verbrennens Biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien ist grundsätzlich verboten. Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. - BGBl.Nr. 405/1993
mehr

Bundesluftreinhaltegesetz

Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen - BGBl. Nr. 137/2002
mehr

Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken

Folgende Mindestabstände sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Nachbargrundstück einzuhalten. - LGBl. Nr. 16/1989
mehr

Bodenschutzgesetz

Burgenländisches Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990 idgF.
mehr

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-UVP-G

Das UVP-Gesetz gilt für bestimmte, größere Vorhaben mit Umweltrelevanz, die im Anhang 1 des Gesetzes angeführt sind. Es zielt auf eine gesamthafte (integrative) Beurteilung zur Überwindung der im Umweltrecht herrschenden Zersplitterung und auf eine aufgabenspezifische Beteiligung der Allgemeinheit ab. - BGBl. Nr. 697/1993 idgF
mehr