Verbot des Verbrennens Biogener Materialien außerhalb von Anlagen
Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien ist grundsätzlich verboten. Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. - BGBl.Nr. 405/1993
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Bundesluftreinhaltegesetz
Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen - BGBl. Nr. 137/2002
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Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken
Folgende Mindestabstände sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Nachbargrundstück einzuhalten. - LGBl. Nr. 16/1989
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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-UVP-G
Das UVP-Gesetz gilt für bestimmte, größere Vorhaben mit Umweltrelevanz, die im Anhang 1 des Gesetzes angeführt sind. Es zielt auf eine gesamthafte (integrative) Beurteilung zur Überwindung der im Umweltrecht herrschenden Zersplitterung und auf eine aufgabenspezifische Beteiligung der Allgemeinheit ab. - BGBl. Nr. 697/1993 idgF
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