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Burgenländisches Kulturförderungsgesetz

Die Grundlagen der burgenländischen Kulturförderung sind im „Gesetz vom 4. Dezember 1980 zur Förderung der kulturellen Tätigkeit“ festgeschrieben. In sieben Hauptbereichen definiert das „Kulturförderungsgesetz“ die Rahmenbedingungen, innerhalb welcher sich Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsförderung im Burgenland abspielt.
Nach Vorarlberg (1974) und Tirol (1979) war das Burgenland das dritte Bundesland das ein eigenes Landesgesetz zur Förderung der kulturellen Aktivitäten erlassen hat. Der Wirkungsbereich beschränkt sich im Unterschied zur Bundesgesetzgebung nicht allein auf die Förderung von Kunst, sondern ausdrücklich auf den gesamten Kulturbereich.

Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei über die klassischen Kunstsegmente (Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Literatur) über Volkskultur, Denkmalpflege, Erwachsenenbildung und wissenschaftliche Forschung bis hin zur Förderung von Festspielen und Ausstellungen. In § 3 und 4 werden Arten der Förderung bzw. allgemeine Grundsätze erläutert. Die Abschnitte 5 und 6 thematisieren Funktion und Geschäftsordnung der Kulturbeiräte. Mit § 7 verpflichtet sich das Land zur jährlichen Herausgabe eines Kulturberichtes, der die einzelnen Förderungsmaßnahmen offenlegt.

Förderungen Land Burgenland - Abteilung 7

Die Vergabe von Förderungen im kulturellen Bereich (kulturelles Ausstellungswesen, Betrieb kultureller Einrichtungen, Bildende Kunst, Büchereiwesen, Darstellende Kunst, Denkmal- und Ortsbildpflege, Erwachsenenbildung und Kulturanimation, Festspiele, Film- und Fotowesen, Gedenkfeiern und Feste, Heimat- und Brauchtumspflege, Kulturaustausch, Literatur, Medien, Museumswesen, Musik, Schöpferische Freizeitgestaltung, Volkskunst, Wissenschaft und Forschung, Wissenschaftliches Archiv- und Bibliothekswesen) erfolgt auf Basis des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes 1980.
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Weitere Förderungen des Landes

Förderungsansuchen hinsichtlich kultureller Angelegenheiten können neben der Kulturabteilung auch an die Landesamtsdirektion, die Abteilung 2 - Gemeinden und Schulen, die Abteilung 5 - Hauptreferat Fremdenverkehr und die Stabsstelle Raumordnung und Wohnbauförderung im Amt der Burgenländischen Landesregierung gerichtet werden.
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Förderungen des Bundes

Zentrale Anlaufstellen für Förderungen im Kunst- und Kulturbereich sind das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das Bundeskanzleramt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist Kontaktstelle für Auslandskulturprojekte und Betreiber der Kulturforen.
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EU-Förderungen im Kulturbereich

Programm Phasing-Out Burgenland
Die Abteilung 7 ist Abwicklungsstelle (maßnahmenverantwortliche Förderstelle) für EU-Projekte aus den Bereichen Kunst, Kultur, Erwachsenenbildung und Wissenschaft (Fachhochschulwesen).
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Kulturbeiräte

Die Kulturbeiräte beraten in Förderfragen kultureller Angelegenheiten
Nach § 5 und § 6 des Bgld. Kulturförderungsgesetzes sind zur Beratung der Landesregierung in Förderungsfragen betreffend kultureller Angelegenheiten sechs Kulturbeiräte für die einzelnen Fachbereiche eingerichtet. Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des für Kultur zuständigen Regierungsmitgliedes von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages.
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