Burgenländisches Sozialhilfegesetz
Das Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 (LGBl. Nr. 5/2000 i.d.g.F.) bildet die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung sozial schwacher Personen.
Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes
- Geldleistungen für den Lebensunterhalt
- Pflege
- Krankenhilfe
- Unterbringungen in Einrichtungen
- Tragung der Bestattungskosten
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist subsidiär, sie kommt also nur dann zum Tragen, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt. Weiters muss nachweislich soziale Bedürftigkeit gegeben und das eigene verwertbare Vermögen zur Sicherung des Lebensbedarfes eingesetzt worden sein.
Die Gewährung der Hilfe, insbesondere für Lebensunterhalt, ist auch davon abhängig zu machen, inwieweit die Hilfe suchende Person bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben österreichische Staatsbürger/innen oder diesen gleichgestellte Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Burgenland haben sowie Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Richtsätze und Geldleistungen
Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um einmalige Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
In der Verordnung sind die folgenden Arten von Richtsätzen vorgesehen:
- Richtsatz für den Alleinunterstützten 482,60 Euro
- Richtsatz für den Hauptunterstützten 399,40 Euro
- Richtsatz für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 291,40 Euro
mit Anspruch auf Familienbeihilfe 143,00 Euro
Antragstellung
Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes können bei der Wohnsitzgemeinde - dort liegen auch die Antragsformulare auf - oder bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Für in finanzielle Not geratene Familien oder Einzelpersonen besteht die Möglichkeit der Einbringung eines formlosen Antrages auf Gewährung einer einmaligen nicht rückzahlbaren Aushilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Bei dieser Leistung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Landes; es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
Antragstellung
Beim Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 6 - Hauptreferat Sozialwesen, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, oder bei der Wohnsitzgemeinde.
Hilfe für behinderte Menschen
Nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000 i.d.g.F. ist die Möglichkeit gegeben, behinderten Menschen Unterstützung in vielfältiger Art zu gewähren.
Diese Unterstützung kann in Form der
- Heilbehandlung
- Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln
- Erziehung und Schulbildung
- beruflichen Eingliederung
- geschützten Arbeit
- Unterbringung in Behinderteneinrichtungen
- Beschäftigungstherapie
- persönlichen Hilfe
- sozialen Rehabilitation für begünstigte behinderte Menschen
- und in Form des Lebensunterhaltes gewährt werden.
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist subsidiär. Das heißt, dass diese nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Verpflichtung anderer zur Hilfe vorliegt.
Anspruch auf Hilfeleistung besteht für Österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellte Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt im Burgenland haben.
Antragstellung
Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen können bei der Wohnsitzgemeinde - dort liegen auch die Antragsformulare auf - oder bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Ausnahme: die Antragstellung für geschützte Arbeit erfolgt beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abt. 6 - Hauptreferat Sozialwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Kostenersatz
Nachdem die soziale Verpflichtung gegenüber hilfebedürftigen Personen und behinderten Menschen nicht nur durch die öffentliche Hand, sondern auch durch Dritte wahrzunehmen ist, haben unterhaltspflichtige Personen (Eltern, Kinder) für die gewährte Unterstützung ihrem Einkommen entsprechend Kostenersatz zu leisten. Weitere Kostenersatzpflichten treffen unter Umständen Erbinnen/Erben und Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer.
Ausgenommen von der Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern, wenn die Eltern ambulant betreut werden bzw. teilstationär oder stationär untergebracht sind (keine Kostenersatzpflicht aufgrund des Einkommens der Kinder).
Meldepflicht
Die Hilfe empfangende Person hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommens-verhältnisse der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Sollte eine Hilfe empfangende Person selbst zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen bzw. ein solches bei Antragstellung nicht bekannt gegeben haben und dies nachträglich hervorgekommen ist, so ist er seinerseits zum Ersatz der Kosten der gewährten Hilfe verpflichtet. Diese Verpflichtung geht auch - insbesondere wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten über unverwertbares Vermögen verfügt - auf den Nachlass bzw. auf die Erben über.
