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Pflegegeld

Pflegegeld gemäß Burgenländischem Pflegegeldgesetz (LGBl. Nr. 58/1993 i.d.g.F.) ist eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen bestimmt ist. Weil in den meisten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden.
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Pflegegeld-Stufen

Pflegegeld gebührt 12 mal jährlich und wird, je nach Pflegebedarf, in sieben Stufen ausbezahlt. Einkommen und Vermögen sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Ursache der Pflegebedürftigkeit. Bei Kindern und Jugendlichen kann dabei nur jenes Ausmaß an Pflege berücksichtigt werden, das über das altersübliche Ausmaß nicht behinderter Kinder und Jugendlicher hinausgeht.
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Antrag Pflegegeld

Das Pflegegeld muss beantragt werden. Eine rückwirkende Zuerkennung ist nicht möglich.
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Pflegende Angehörige

Ab 1.1.2009 können pflegende Angehörige im Verhinderungsfall Zuwendungen für professionelle oder private Ersatzpflege beanspruchen.
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Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung  pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach dem Hausbetreuungsgesetz können gemäß Bgld. Pflegegeldgesetz Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Ansuchen sind beim Bundessozialamt einzubringen.
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