Öffentliche Jugendwohlfahrt
Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt
- Mutterschaft-, Säuglings- und Jugendfürsorge
- Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen
Leistungen der öffentliche Jugendwohlfahrt sind zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten.
Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohle des Minderjährigen notwendig ist. dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
Ein Minderjähriger hat einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Anlaufstellen
Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) nehmen ihre Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt durch die Referate für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit wahr.
Der Landesregierung obliegt u. a. die fachliche Aufsicht dieser Referate der Bezirksverwaltungsbehörden.
