Kosten
Selbstzahler:
Wenn die Eigenmittel des Pflegebedürftigen zur Kostenabdeckung ausreichen, verrechnet die Pflegeorganisation die Kosten unmittelbar mit dem Leistungsbezieher.
Medizinische Hauskrankenpflege:
Für einen eng begrenzten Teilbereich, die krankenhausersetzende Behandlungs-pflege (nicht aber für Grundpflege) durch eine diplomierte Pflegekraft, leisten die Krankenkassen für einen Zeitraum bis zu vier Wochen Kostenersatz in Höhe von 8,80 Euro pro Pflegetag. Die Verrechnung erfolgt über die Pflegeorganisationen.
Sozialhilfe-Unterstützung:
Wird vom Pflegebedürftigen ein Zuschuss aus der Sozialhilfe beansprucht, so muss ein entsprechender Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Übersteigen die Kosten einen vom jeweiligen Einkommen und dem Pflegegeld abhängigen "zumutbaren Kostenbeitrag", wird die Pflege von der Behörde bescheid-mäßig zuerkannt und die Gesamtkosten - vorbehaltlich der Rückverrechnung eines Kostenbeitrages mit dem Pflegebedürftigen - vorläufig übernommen.
Diese Eigenleistung beträgt im Allgemeinen höchstens die Hälfte des Pflegegeldes zuzüglich jenem Einkommensteil, welcher den Richtsatz für Ausgleichszulagenbezieher (für 2012: monatl. 815,- Euro) übersteigt.
