Kinderbetreuungsförderung
gemäß Bgld. Familienförderungsgesetz ab 1. September 2009
Am 1.9.2009 tritt die Familienförderungsgesetznovelle 2009, LGBl. Nr. 44/2009, in Kraft, mit der die Kinderbetreuungsförderung eingeführt wird.
Eckpunkte:
- Zielgruppe
Die Kinderbetreuungsförderung wird Eltern/Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen für Kinder gewährt, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben. - Förderhöhe
Die Förderung beläuft sich auf die Höhe der für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichtenden Elternbeiträge bis zu folgenden Höchstsätzen:
Anmeldung für Wochenstunden Förderungsbetrag pro Monat 20 bis 30 30,-- Euro 30 bis 40 40,-- Euro mehr als 40 45,-- Euro
Bis zum 36. Lebensmonat gelten für die Betreuung in Kinderkrippen folgende Höchstsätze:
Anmeldung für Wochenstunden Förderungsbetrag pro Monat 20 bis 30 60,-- Euro 30 bis 40 80,-- Euro mehr als 40 90,-- Euro
Die Förderungsbeträge werden für maximal 11 Monate pro Kindergartenjahr gewährt.
Die Landesregierung kann die Höchstsätze jährlich mittels Verordnung an den Verbraucherpreisindex anpassen. - Fördervoraussetzungen
- Hauptwohnsitz des Kindes im Burgenland
- Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Bgld. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes
- Förderabwicklung
Die Antragsformulare wurden direkt an die Kinderbetreuungseinrichtungen zur Weitergabe an die Eltern übermittelt. Zusätzlich können sie über den Formularserver des Landes herunter geladen sowie in der Abteilung 6 – Hauptreferat Familie und Konsumentenschutz angefordert werden (post.familie-konsumentenschutz@bgld.gv.at oder unter 057/600-2536).
Die Antragstellung erfolgt durch die Eltern/Erziehungsberechtigten und bezieht sich auf das ganze Kindergartenjahr. Die Auszahlung ist (abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung) grundsätzlich in zwei Teilzahlungen jeweils für die Mitte des Semesters vorgesehen.
Am Antragsformular ist die Vornahme folgender Bestätigungen durch die Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehen: Anzahl der Wochenstunden, für die das Kind angemeldet wurde
- Höhe des monatlichen Elternbeitrages
- Angabe der Monate, für die das Kind angemeldet ist
Die Vorlage zusätzlicher Nachweise durch die Eltern ist nicht erforderlich. Der Hauptwohnsitz des Kindes wird (über Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten am Antragsformular) im Zentralen Melderegister überprüft.
Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Fördervoraussetzungen (insbesondere die Abmeldung von der Betreuungseinrichtung) unverzüglich zu melden.
Kontakt:
Für Fragen stehen wir unter 057/600-2536, 2675,2780 oder unter post.familie-konsumentenschutz@bgld.gv.at gerne zur Verfügung.
